Un­fall­ren­te ver­schwie­gen: Rent­ner muss über 80.000 Euro Al­ters­ren­te zu­rück­zah­len

Der Bezug einer Ver­letz­ten­ren­te aus der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung führt re­gel­mä­ßig zu einer ge­rin­ge­ren Al­ters­ren­te und ist des­halb be­reits bei der An­trag­stel­lung zur Al­ters­ren­te an­zu­ge­ben. Ein Ver­stoß gegen die Mit­tei­lungs­pflicht ist grob fahr­läs­sig und kann sehr teuer wer­den, wie ein Fall des LSG Hes­sen zeigt.

Das hes­si­sche LSG in Darm­stadt ver­ur­teil­te einen Rent­ner zu einer Ren­ten­rück­zah­lung in Höhe von rund 80.000 Euro. Eine Re­vi­si­on wurde nicht zu­ge­las­sen.

Ein Rent­ner bezog seit einem Ar­beits­un­fall im Jahr 1967 von sei­ner Be­rufs­ge­nos­sen­schaft eine Un­fall­ren­te. Seit 2009 er­hielt er auch eine Al­ters­ren­te für schwer­be­hin­der­te Men­schen von zu­nächst rund 2.400 Euro mo­nat­lich. Ob­gleich die Ren­ten­ver­si­che­rung ihn an­läss­lich der Ren­ten­an­trag­stel­lung aus­drück­lich nach dem Bezug von Leis­tun­gen aus der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung ge­fragt und auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lungs­pflicht hin­ge­wie­sen hatte, gab der Ver­si­cher­te die Ver­letz­ten­ren­te in Höhe von 1.260 Euro nicht an.

Erst zehn Jahre spä­ter er­fuhr die Ren­ten­ver­si­che­rung von der Zu­satz­ren­te: Der Mann hatte näm­lich sei­ner Be­rufs­ge­nos­sen­schaft mit­ge­teilt, dass sich die Fol­gen des Ar­beits­un­falls ver­schlim­mert hät­ten, wor­auf diese die Ver­letz­ten­ren­te mit Wir­kung zum Fe­bru­ar 2018 er­höh­te. Un­güns­tig für ihn: Die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft teil­te die Er­hö­hung der Ren­ten­ver­si­che­rung mit, die die über­zahl­te Al­ters­ren­te in Höhe von mehr als 80.000 Euro zu­rück­for­der­te. Der Ver­si­cher­te woll­te nicht zah­len und be­rief sich auf Falsch­be­ra­tung und Ver­jäh­rung – al­ler­dings ohne Er­folg.

Rück­nah­me­an­spruch ver­jährt frü­hes­tens nach 10 Jah­ren

Die Rich­ter und Rich­te­rin­nen bei­der In­stan­zen ent­schie­den zu Guns­ten der Ren­ten­ver­si­che­rung und be­jah­ten einen Er­stat­tungs­an­spruch. Der Ver­si­cher­te habe grob fahr­läs­sig un­rich­ti­ge An­ga­ben ge­macht. Im Ren­ten­an­trags­for­mu­lar sei "klar, ein­deu­tig und un­miss­ver­ständ­lich" ge­fragt wor­den, ob Leis­tun­gen aus der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung be­zo­gen wer­den. Dass der Mann dazu keine zu­tref­fen­den An­ga­ben ge­macht habe, sei zu­min­dest grob fahr­läs­sig ge­we­sen. Er habe ge­wusst oder hätte wis­sen müs­sen, dass ihm die Al­ters­ren­te nicht in der ge­leis­te­ten Höhe zu­stand (Ur­teil vom 20.03.2024 - L 5 R 121/23).

Auch der Hin­weis des Rent­ners auf die Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten zog nicht. Denn bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit könne ein rechts­wid­ri­ger be­güns­ti­gen­der Ver­wal­tungs­akt mit Dau­er­wir­kung je­den­falls bis zum Ab­lauf von zehn Jah­ren nach sei­ner Be­kannt­ga­be zu­rück­ge­nom­men wer­den. Diese Frist war noch nicht ab­ge­lau­fen.

LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2024 - L 2 R 36/23

Redaktion beck-aktuell, gk, 30. April 2024.

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