Unfall eines Leipziger Tierpflegers in vietnamesischem Nationalpark war Arbeitsunfall

Im Fall eines Tierpflegers des Leipziger Zoos, der im Rahmen eines Projektes in Vietnam einen Unfall erlitt, hat das Landessozialgericht Hessen mit am 17.08.2020 veröffentlichten Urteil auch im zweiten Durchgang einen Arbeitsunfall bejaht: Trotz schriftlicher Freistellungsvereinbarung habe eine Entsendung durch den Zoo vorgelegen. Denn die tatsächlichen Verhältnisse, etwa die weitere Lohnzahlung durch den Zoo, sprächen gegen eine Freistellung.

Tierpfleger erleidet bei Projekt in Vietnam Unfall

Der Kläger, ein beim Zoo Leipzig beschäftigter Tierpfleger, wurde für das Jahr 2009 für ein Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Das Projekt wurde vom Zoo Leipzig durch Personaleinsatz gefördert. Während einer Exkursion erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge sein linkes Bein teilamputiert wurde. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Tierpfleger sei bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen und gehöre daher nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis.

Einmal BSG und zurück

Der Tierpfleger erhob Klage und verwies darauf, dass der Zoo Leipzig, der seit 2007 Personal an den vietnamesischen Nationalpark entsende, seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt habe. 2013 bejahte LSG einen Arbeitsunfall. Das Bundessozialgericht hob das Urteil allerdings mangels ausreichender Feststellungen zum Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zum Unfallzeitpunkt auf und verwies die Sache zurück.

LSG: Tierpfleger war weiter beim Zoo Leipzig beschäftigt

Nach weiteren Ermittlungen hat das LSG nun erneut einen Arbeitsunfall festgestellt. Der Tierpfleger sei auch während seines Aufenthalts in Vietnam bei dem Zoo Leipzig beschäftigt gewesen. Nach den das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnissen lasse sich ein hinreichend intensives Beschäftigungsverhältnis des Tierpflegers zum Zoo Leipzig während des Auslandseinsatzes ableiten. Der Zoo Leipzig habe ein eigenes Interesse an der Arbeit des Tierpflegers in Vietnam gehabt, der westliche Standards in der Tierpflege habe einführen und vietnamesische Tierpfleger entsprechend habe ausbilden sollen. Deshalb habe der Zoo Leipzig einen Kontakt zu dem Tierpfleger gehalten.

Fehlen konkreter Weisungen hier unbeachtlich

Aufgrund der eigenverantwortlichen Arbeit des verunglückten Tierpflegers sei es unbeachtlich, dass der Zoo Leipzig diesem gegenüber keine konkreten Weisungen für die tägliche Arbeit ausgesprochen habe. Im Vergleich zu seiner Arbeit als Tierpfleger in Leipzig sei dessen Tätigkeit in Vietnam viel anspruchsvoller gewesen, da er vor Ort allein die tierpflegerische Fachkompetenz gehabt habe und zudem für 25 lokale Tierpfleger verantwortlich gewesen sei.

Lohn wurde durch Leipziger Zoo fortgezahlt

Ferner habe der Entgeltanspruch des Tierpflegers auch während seines Auslandeinsatzes gegenüber dem Zoo Leipzig bestanden. Diese faktischen Verhältnisse und Abreden gingen der schriftlichen Freistellungsvereinbarung vor, nach welcher Arbeitsverhältnis und Entgeltanspruch hätten ruhen sollen. Der Zoo Leipzig habe den Tierpfleger letztlich auch jederzeitig nach Deutschland zurückrufen können.

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2020.