Pressefreiheit bei Statusfeststellung eines Journalisten zu berücksichtigen

Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Das hat das Landessozialgericht Hessen entschieden. Es sei weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeitende erbracht würden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. 

Streit um Sozialversicherungspflicht für Tätigkeit eines Journalisten

Nachdem ein 1967 geborener Journalist aus Frankfurt am Main mehrere Jahre als Chefredakteur bei einem Verlag angestellt war, schloss er mit diesem einen Vertrag über eine "Anstellung als freier Mitarbeiter". Er sollte als freier Redakteur bei der Erstellung eines 6-mal jährlich erscheinenden Magazins mitwirken. Der Verlag beantragte eine Statusfeststellung. Die Deutsche Rentenversicherung entschied, dass - entgegen der Ansicht des Verlages - weiterhin ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die dagegen gerichteten Klagen des Verlags und dem Journalisten waren erfolglos. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen insbesondere das fehlende unternehmerische Risiko und die Honorarvereinbarung, so das SG. Zudem habe der Journalist nur hinsichtlich des Inhalts der Magazinbeiträge einen Freiraum gehabt. Die Kläger legten Berufung ein - mit Erfolg.

Pressefreiheit bei Statusfeststellung zu berücksichtigen

Nach Ansicht des LSG ist die Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig. Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten könne sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch als Selbstständiger ausgeübt werden. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beiträge durch freie Mitarbeitende erbracht würden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben könne ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitenden bestehen. Hierzu gehörten insbesondere die Mitarbeitenden, "die in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken".

Journalist zuvor als Chefredakteur abhängig beschäftigt

Bei einem Chefredakteur könne eine abhängige Beschäftigung vorliegen. So sei es auch bei dem Journalisten vor der Änderung seiner Tätigkeit gewesen, als er noch für mehrere Verlagsprodukte zuständig und überwiegend in den Geschäftsräumen des Verlags tätig gewesen sei. Mit der vertraglichen Änderung sei der Journalist jedoch nicht mehr als Chefredakteur tätig gewesen. Vielmehr sei er seither lediglich für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein 6-mal jährlich erscheinendes Magazin zuständig und arbeite überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn. Vielmehr habe man eine Pauschale vereinbart. Reisekosten seien zudem nicht vergütet worden. Schließlich sei der Journalist weitgehend weisungsfrei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingegliedert gewesen, "wie das für die Nutzung der von ihm gelieferten Beiträge zur Zeitschrift zwingend erforderlich war".

LSG Hessen, Urteil vom 29.03.2023 - .03.2023 L 8

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2023.