Das LSG Hessen schließt sich der Vorinstanz an, wonach der Sozialhilfeempfänger auf den Kosten des Verfahrens – immerhin 1.270 Euro – sitzen bleibt. Diese seien weder als Schulden noch als laufende Unterkunftskosten zu erstatten (Az.: L 4 SO 38/25).
Die 1.270 Euro, die das Gericht ihm auferlegt hatte, hat der Sozialhilfeempfänger bereits beglichen. Er räumte die Wohnung und zog wenig später in eine neue Wohnung um, deren Kosten im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden.
Sodann beantragte er die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt. Er begründete das mit der angespannten Wohnungssituation und seiner Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt ab.
Prozesskosten nicht zu übernehmen
SG und LSG bestätigten das Vorgehen der Stadt. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten einer Räumungsklage nur dann als Unterkunftskosten übernehmen, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das traf hier nicht zu; die Stadt hatte die Mietkosten der früheren Wohnung des Hilfebedürftigen in tatsächlicher Höhe übernommen.
Zu einer Schuldenübernahme sah das LSG die Stadt ebenfalls nicht verpflichtet. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge aufkommen müsste. Zum einen habe der Sozialhilfeempfänger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie hier – zwischenzeitlich aufgegeben worden sei. Denn dann könne das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden – der Erhalt der Wohnung– nicht mehr erreicht werden.


