Unterkunftsleistungen: Höchstgrenze darf sich nicht allein an Nettokaltmieten orientieren

Soll für Unterkunftsleistungen eine Höchstgrenze festgesetzt werden, dürfen dabei nicht nur die Nettokaltmieten in den Blick genommen werden. Vielmehr sind auch die Kaltnebenkosten in die Datengrundlage einzubeziehen, wie das LSG Hessen entschieden hat.

Das Hessische LSG hat entschieden, dass Sozialhilfeleistungen für Unterkunftskosten in den Jahren 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die damals festgesetzten Höchstgrenzen begrenzt werden durften (Urteil vom 04.03.2026L 4 SO 116/23). Ein Mann hatte vom Landkreis Unterkunftsleistungen erhalten, die 130 Euro unter dem lagen, was er monatlich tatsächlich an Miete zahlte. Der Landkreis argumentierte, die tatsächlichen Kosten seien unangemessen hoch.

Der Landkreis berief sich hierbei auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten Höchstwerte für Unterkunftskosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten.

Das LSG stellt jedoch klar: Für eine wirksame Festsetzung seien zwingend auch die Kaltnebenkosten einzubeziehen. Gesetzlich maßgeblich sei die Bruttokaltmiete, also die Summe aus Nettokaltmiete und Kaltnebenkosten. Nur ein solcher gebündelter Wert ermögliche Sozialhilfeempfängern, zwischen unterschiedlichen Wohnungsangeboten zu wählen – etwa zwischen höherer Nettokaltmiete und geringeren Nebenkosten oder umgekehrt.

Da die vom Landkreis verwendete Datengrundlage unzureichend war, erklärte das LSG die Höchstwerte ab November 2017 für unwirksam. Einen Anspruch auf Erstattung der vollen tatsächlichen Miete sah es trotzdem nicht. Maßgeblich sei der Wert der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%. Die Bruttokaltmiete des Mieters liege auch über diesem Grenzwert; anerkennenswerte Gründe für die höheren Kosten sah das Gericht nicht. Entsprechend habe der Mieter lediglich Anspruch auf Leistungen bis zur so bestimmten Angemessenheitsgrenze. Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

LSG Hessen, Urteil vom 04.03.2026 - L 4 SO 116/23

Redaktion beck-aktuell, js, 25. März 2026.

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