Ein Treppenlift wird von der Pflegekasse bezahlt, wenn er die Pflege sichert – nicht, wenn er den Alltag komfortabler macht. Das LSG Hessen hat einer pflegebedürftigen Frau den Zuschuss für einen Treppenlift verwehrt, obwohl dieser ihre Selbstständigkeit unstreitig verbessert hätte. Allein elementar notwendig sei er nicht, befanden die Richterinnen und Richter und hoben die Entscheidung der Vorinstanz auf (Urteil vom 04.03.2026 – L 6 P 37/25).
Die 1949 geborene Klägerin (Pflegegrad 3) lebte mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus. Das Erdgeschoss war vollständig bewohnbar: Küche, Bad sowie Wohn- und Schlafzimmer befanden sich auf einer Ebene. Problematisch wurde es im Detail: Das von ihr genutzte Schlafzimmer lag im Keller – aus gesundheitlichen Gründen wegen ihrer COPD-Erkrankung. Dort sei es kühler und pollenärmer. Zudem schliefen die Eheleute getrennt, weil beide auf nächtliche medizinische Geräte angewiesen waren. Auch Gefriertruhe, Büro und Haustechnik befanden sich im Untergeschoss.
Ein Treppenlift sollte den Zugang ermöglichen. Die Pflegekasse lehnte jedoch ab, sich hieran finanziell zu beteiligen – zu Unrecht, meinte zunächst das SG Gießen: Der Lift fördere die Selbstständigkeit und sei deshalb zuschussfähig.
Selbstständigkeit ja, aber nur bei elementaren Bedürfnissen
Der 6. Senat des Hessischen LSG sah das nun anders – und zog die Grenzen enger. Zwar erfülle der Treppenlift nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI durchaus eine Tatbestandsvariante: Er stelle eine selbstständigere Lebensführung wieder her. Doch nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei die Norm restriktiv auszulegen. Zuschüsse gebe es nur, wenn elementare Bedürfnisse betroffen seien – etwa, wenn die Maßnahme die häusliche Pflege überhaupt erst ermögliche, erheblich erleichtere oder eine Heimunterbringung abwende. Daran fehle es hier.
Der Senat betonte: Die Frau könne im Erdgeschoss leben und auch dort gepflegt werden. Alles, was sie im Keller erreichen wolle, ließ sich anders organisieren: Lebensmittel könnten nach oben gebracht, Kleidung und Unterlagen verlagert und ein anderes Schlafzimmer genutzt werden.
Auch der Wunsch nach getrennten Schlafzimmern oder besseren klimatischen Bedingungen begründe keinen Anspruch, zumal sie schon zuvor zum Schlafen ins Wohnzimmer ausgewichen sei. Was die Frau wünsche, so das Gericht weiter, gehe über den üblichen Wohnstandard hinaus.
Schlafen und Arbeiten lässt sich auch anderswo
Deutlich formulierte das LSG die Grenze: Ein Treppenlift für ein zweites Schlafzimmer, ein Büro oder eine Gefriertruhe sei kein Fall für die Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung. Selbst gesundheitliche Argumente halfen der Klägerin nicht: Die behaupteten Belastungen – etwa durch Allergien oder Hitze – seien weder hinreichend belegt noch ließen sie zwingend den Einbau eines Treppenlifts erforderlich erscheinen.
Weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehle, kam es aus Sicht des Gerichts nicht mehr auf eine korrekte Ermessensentscheidung der Pflegekasse an. Ein Zuschuss scheide somit von vornherein aus. Der Wunsch nach mehr Wohnqualität bleibt Privatsache – auch im Pflegefall.


