Krankenkasse muss nicht für Haarwuchsmittel zahlen

Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst keine Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Wie das Hessische Landessozialgericht mit einem heute veröffentlichten Urteil klarstellte, gilt dies erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Mittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme könnten mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie behandelt werden.

Versicherter leidet unter Haarlosigkeit

Ein 31-jähriger Versicherter leidet an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches als Nebenwirkung auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse verwies darauf, dass Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien.

Gerichte: Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund

Beide Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.

Off-Label-Use nur bei schwerwiegender Erkrankung

Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen sogenannten Off-Label-Use berufen. In bestimmten Fällen habe die Krankenkasse zwar auch ein Arzneimittel für die Behandlung einer Erkrankung zu gewähren, für welche das Arzneimittel nicht zugelassen sei. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlust seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.

Revision nicht zugelassen

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2021 - L 1 KR 405/20

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2021.