Kind erkrankte während Türkei-Urlaubs
Ein zwölfjähriges Mädchen aus Kassel erkrankte während eines Urlaubs in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung und war dehydriert. Der Hotelarzt veranlasste, dass das Mädchen mit einem Notarztwagen in eine 2,7 Kilometer entfernte Privatklinik verbracht wurde, wo es im Wesentlichen mit Infusionen behandelt und nach zwei Tagen wieder entlassen wurde. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklinik (umgerechnet) knapp 2.300 Euro in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Behandlungskosten und berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestellten Auslandskrankenschein.
Krankenkasse erstattet Behandlungskosten nur zum Teil
Die Krankenkasse holte eine Auskunft der nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zuständigen Verbindungsstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten in Höhe von umgerechnet 370 Euro entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung erbracht worden wäre. Hierauf zahlte die Krankenkasse diesen Betrag und lehnte eine weitergehende Erstattung ab. Nur die Kosten einer Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus seien zu erstatten. Die Klage vor dem Sozialgericht war erfolglos.
LSG: Kasse muss nur nach türkischem Recht ersatzfähige Leistungen übernehmen
Das LSG bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkasse nur Kosten in Höhe von 370 Euro zu erstatten. Dieser Betrag wäre für eine Behandlung in dem zwölf Kilometer entfernten und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbaren staatlichen Krankenhaus angefallen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Mädchen aus gesundheitlichen Gründen in der 2,7 Kilometer entfernten und in fünf Minuten Fahrtzeit erreichbaren Privatklinik habe behandelt werden müssen und die zusätzliche Fahrtstrecke mit einer Dauer von elf Minuten bis in das staatliche Krankenhaus nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Kind bereits im Notarztwagen ärztlich betreut worden.