LSG Hessen: Kein Arbeitsunfall durch Sturz bei von Drittem organisierter Bierwanderung

Nehmen nur einige Mitarbeiter an einer durch Dritte organisierten Großveranstaltung teil, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies hat das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 07.08.2017 entschieden und einen Arbeitsunfall im Fall einer Frau verneint, die mit zwei Arbeitskolleginnen an einer von einem Sportverein organiserten Bierwanderung teilgenommen hatte und gestürzt war (Az.: L 9 U 205/16).

Berufsgenossenschaft: Kein Arbeitsunfall - Private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen

Die Klägerin arbeitet als Lohnbuchhalterin bei einer Steuerfachanwaltskanzlei mit insgesamt zehn Beschäftigten. Sie und die beiden Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung liefen bei der Bierwanderung einen Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Bierwanderung nach 22 Uhr stürzte die Klägerin und verletzte sich am linken Unterarm. Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt. Zudem sei die von einem Sportverein veranstaltete Wanderung, an welcher 2.500 Personen teilgenommen hätten, nicht unternehmensbezogen organisiert worden. Das SG bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft.

LSG: Unfallversicherungsschutz zwar auch bei betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung gegeben

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar stünden auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführe oder durchführen lasse. Die Teilnahme müsse allen Beschäftigen offen stehen und objektiv möglich sein. Zudem müsse die Veranstaltung darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund stünden. Die Veranstaltung müsse zudem im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten werden.

Eigene Programmgestaltung fehlt hier aber

Laut LSG ist bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele, wenn lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teilnehmen. Jedenfalls fehle es aber an einer eigenen Programmgestaltung der Steuerfachanwaltskanzlei. Auch ein Zusatz- oder Rahmenprogramm sei nicht ersichtlich. Damit handele es sich um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern dem äußeren Erscheinungsbild nach lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung, die nicht nur den Beschäftigten, sondern jedermann offen gestanden habe. Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass weder die Unternehmen noch deren Beschäftigte es in der Hand hätten, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuweiten. Dementsprechend käme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernehme und die Mitarbeiter verpflichte, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen. Eine Wanderung von Bierstation zu Bierstation sei zudem nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert.

LSG Hessen, Urteil vom 07.08.2017 - L 9 U 205/16

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2017.

Mehr zum Thema