LSG Hessen: In Pharmaindustrie beschäftigte Tierärztin nicht rentenversicherungspflichtig

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht bei tierärztlicher Tätigkeit auch im Fall einer Anstellung in der Pharmaindustrie. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 10.08.2017 hervor. Eine approbationspflichtige Tätigkeit – wie beispielsweise die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes – sei insoweit nicht Voraussetzung. Die Revision wurde zugelassen (Az.: L 1 KR 120/17).

Rentenversicherung: Tierärztin nicht berufsspezifisch tätig

Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln beschäftigt, bei der tierische Zellen verwendet werden. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufsspezifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.

LSG bejaht berufsspezifische Tätigkeit

Die Richter beider Instanzen gaben der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflichtmitglieder der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die klagende Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig.

Approbationspflichtige Tätigkeit nicht Voraussetzung

Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant seien.

LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017 - L 1 KR 120/17

Redaktion beck-aktuell, 25. August 2017.

Mehr zum Thema