LSG Hessen: Einsatz eines eigenen Kfz steht abhängiger Beschäftigung nicht entgegen

Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Personen, die ihr eigenes Kfz einsetzen müssen, soweit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Dies entschied das Landessozialgericht Hessen im Fall einer im Hygiene-Bereich tätigen Servicekraft (Az.: L 1 KR 57/16).

Hygiene-Servicekraft mit eigenem Fahrzeug unterwegs

Die 64-Jährige ist seit 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte sie Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledige Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme. 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte hierauf fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Firma bestimme das Tätigkeitsgebiet der Frau, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere deren Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen. Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit wies die Rentenversicherung darauf hin, dass das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen müsse.

LSG Hessen: Einsatz eigenen Fahrzeugs allein begründet keine selbstständige Tätigkeit

Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Die Frau sei in den Betrieb der Firma eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könne. Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen. Das LSG ließ die Revision nicht zu.

LSG Hessen, Urteil vom 21.12.2016 - L 1 KR 57/16

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2016.

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