LSG Hessen: Ex-Bundesligafußballer mit Marketingunternehmen erhält keine Entschädigung nach Beinbruch bei Benefizspiel

Betreibt ein früherer Bundesliga-Fußballer ein Marketingunternehmen, ist seine Teilnahme an einem Benefiz-Fußballspiel keine im Rahmen dieses Unternehmens unfallversicherte Tätigkeit. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 30.01.2018 entscheiden (Az.: L 3 U 247/16, BeckRS 2018, 1083).

Ex-Profifußballer verletzt sich bei Benefiz-Fußballspiel

Ein 52-jähriger ehemaliger Bundesligafußballer betreibt ein Marketingunternehmen. Er versicherte sich hinsichtlich dieser Tätigkeit freiwillig bei der Berufsgenossenschaft. Im März 2015 nahm er als Spieler an einem Benefiz-Fußballspiel teil, zu dessen Vorbereitung auch ein Auftrag an sein Unternehmen erteilt worden war. Bei diesem Spiel zog er sich eine Schienbeinfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Entschädigung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, weil das Fußballspielen nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Marketingtätigkeit stehe. Der Fußballer berief sich hingegen darauf, dass Tätigkeitsschwerpunkt seines Unternehmens die Organisation von Veranstaltungen und die Vermittlung von prominenten Persönlichkeiten insbesondere aus dem Bereich des Sports sei. Hierzu gehöre auch seine aktive Spielteilnahme.

LSG: Teilnahme an Fußballspielen gehört nicht zu Marketing

Das LSG hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Maßgeblich für den Zusammenhang der schädigenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit sei die objektive Handlungstendenz. Es komme daher darauf an, ob der Betroffene eine versicherte Tätigkeit habe ausüben wollen und dies durch objektive Umstände bestätigt werde. Insoweit sei auf den objektiv festzustellenden und angemeldeten Unternehmensgegenstand abzustellen. Einzelvertragliche Verpflichtungen gegenüber Kunden seien hingegen unbeachtlich. Andernfalls könne ein Versicherter beliebig den Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen – ohne Beiträge nach dem entsprechenden Gefahrtarif zu zahlen. Der unternehmerisch tätige Ex-Fußballprofi sei zwar hinsichtlich der Akquise anderer Spieler unfallversichert, nicht hingegen während der eigenen Teilnahme an einem Benefizspiel.

LSG Hessen, Urteil vom 30.01.2018 - L 3 U 247/16

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2018.

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