LSG Hessen: Erstangabe des Geburtsdatums für Rentenversicherungsnummer regelmäßig bindend

Wer einmal sein Geburtsdatum der Rentenversicherung mitgeteilt hat, kann dieses grundsätzlich nicht mehr ändern. Die Versicherung kann sich auf den Erstantrag berufen, sofern es keine Schreibfehler gab oder eine neue Geburtsurkunde vorliegt, die vor dem Erstantrag ausgestellt worden ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 29.05.2018 entschieden (Az.: L 2 R 163/16).

Vor Jahren eingereister Äthiopier konnte damals kein genaues Geburtsdatum belegen

Geklagt hatte ein Mann, der vor Jahrzehnten aus Äthiopien eingereist war. Sein damals bei der Versicherung angegebenes Geburtsdatum wollte er 2013 ändern und eine neue Versicherungsnummer erhalten. Der Mann, seit 1993 deutscher Staatsbürger, gab vor knapp fünf Jahren an, ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er zwischen 1947 und 1955 geboren sei – und nicht 1963, wie es damals hieß. Das Standesamt Frankfurt trug daraufhin einen Mittelwert (1951) in das Heirats- und Familienbuch ein. Wie das Gericht mitteilt, hat der Mann betont, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien.

Maßgeblichkeit erstmals angegebenen Geburtsdatums soll Missbrauch entgegenwirken

Die Versicherungsnummern ergeben sich unter anderem aus dem Geburtsdatum und werden in der Regel nur einmal vergeben. Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung ab. Das zuerst angegebene Geburtsdatum sei maßgeblich. Dieser Grundsatz solle die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern, "in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt“ werde, sagte die Sprecherin des Gerichts. Das LSG gab der Versicherung in zweiter Instanz Recht.

LSG Hessen, Urteil vom 29.05.2018 - L 2 R 163/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2018 (dpa).

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