LSG Hessen: Ehelicher Güterstand bei Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung

Auch bei Gütertrennung ist ein Hartz-IV-Darlehen nach Verkauf des dem Ehepartner gehörenden Hauses zurückzuzahlen. Dies hat das Landessozialgericht Hessen mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30.09.2016 entschieden. Wie das Gericht in seiner Begründung ausführte, ist der eheliche Güterstand für die Beurteilung der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung. Bei zusammenlebenden Ehepartnern gelte vielmehr die Vermutung, dass diese sich wechselseitig unterstützten. Der zivilrechtliche Güterstand sowie familienrechtliche Unterhaltsregelungen seien insoweit unbeachtlich (Az.: L 6 AS 373/13).

Klägerin wollte sich Vermögen ihres Mannes nicht zurechnen lassen

Im zugrundeliegenden Fall beantragte eine Frau aus dem Landkreis Kassel Hartz-IV-Leistungen. Ihrem Ehemann gehörte ein Haus. Da dieses zunächst nicht verkauft werden konnte, gewährte das Jobcenter der Frau Hartz-IV-Leistungen als Darlehen. Nachdem ihr Mann das Haus für 85.000 Euro (Nettoerlös) verkauft und zudem Leistungen der Lebensversicherung in Höhe von knapp 180.000 Euro erhalten hatte, forderte das Jobcenter von der Frau das gewährte Hartz-IV-Darlehen in Höhe von rund 4.600 Euro zurück. Hiergegen klagte die Frau mit der Begründung, dass sie mit ihrem Ehemann im ehelichen Güterstand der Gütertrennung lebe und ihr deshalb sein Vermögen nicht zugerechnet werden könne.

Gütertrennung steht Rückzahlungspflicht nicht entgegen

Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, ist hilfebedürftig und erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des (Ehe-)Partners zu berücksichtigen. Wie das LSG jetzt entschied, komme es auf den ehelichen Güterstand dabei nicht an. Daher sei der Verkaufserlös des allein im Eigentum des Ehepartners stehenden Hauses auch bei ehelicher Gütertrennung auf das Vermögen anzurechnen.

LSG Hessen, Urteil vom 30.09.2016 - L 6 AS 373/13

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016.

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