Coronabedingt längeres Arbeitslosengeld nur bei Anspruchsende 2020

Die befristete Corona-Sonderregelung zur Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um drei Monate gilt nur für Personen, deren Anspruch in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten ausgelaufen wäre. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt in einem Eilverfahren entschieden. Eine Analogie bei späterem Auslaufen komme nicht in Betracht. Nach Ansicht des LSG ist die Befristung der Regelung auch verfassungskonform.

Versicherter begehrte Arbeitslosengeld für weitere drei Monate

Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom 30.01.2020 bis zum 28.01.2021 gewährt worden. Im Januar 2021 beantragte er gegenüber der Bundesarbeitsagentur wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld noch bis Ende April. Nachdem die Bundesagentur seinen Antrag abgelehnt hatte, beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung. Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab.

LSG: Corona-Auswirkungen für Bezugsdauer unmaßgeblich

Das LSG (BeckRS 2021, 8202) hat dies nun bestätigt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermittlungschancen blieben dagegen ebenso unberücksichtigt wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an.

Corona-Sonderregelung nicht analog anwendbar

Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31.12.2020 ausgelaufen sei, ergebe sich auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden.

Gesetzgeber hat Gestaltungsfreiraum nicht überschritten

Die Sonderregelung verstößt nach Ansicht des LSG auch nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten zwei Milliarden Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.

Corona-Zusatzmonate keine "Gegenleistung" für Beitragsleistung

Schließlich könne sich der Versicherte auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung - als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten - verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine "Gegenleistung" für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.

LSG Hessen, Beschluss vom 14.04.2021 - L 7 AL 42/21 B ER

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2021.