Omnibusbetrieb verweist auf selbstständige Tätigkeit des Busfahrers
Ein Reise- und Omnibusbetrieb beschäftigt als Dienstleister im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche Busfahrer. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren, obgleich dieser als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt gewesen sei. Gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von rund 53.000 Euro wandte sich die Firma mit der Begründung, dieser Busfahrer sei selbstständig für sie tätig gewesen. Er habe sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt. Zudem sei ihm bestätigt worden, dass er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig gewesen sei.
LSG: Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug regelmäßig abhängig beschäftigt
Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Zwar könne die Tätigkeit als Busfahrer wie die Tätigkeit als Lkw- beziehungsweise Pkw-Fahrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze, so das LSG. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Als weitere Kriterien nannte das Gericht die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung des Beschäftigten in die betriebliche Arbeitsorganisation.
Mehrere Indizien für abhängige Beschäftigung
Im vorliegenden Fall habe das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel (Kraftstoff und Schmiermittel) gestellt sowie die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung des Fahrzeugs getragen. Der Busfahrer sei zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe sich insgesamt nicht wesentlich von der Tätigkeit der festangestellten Fahrer der klagenden Firma unterschieden.
Frühere Tätigkeit als Selbstständiger nicht entscheidend
Unerheblich sei auch, so das LSG, dass der Busfahrer für die Reinigung des Busses und den Erwerb von Tachoscheiben Kosten in Höhe von insgesamt knapp 184 Euro übernommen habe. Ohne Belang für das Gericht war auch der Umstand, dass sich der Busfahrer die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt habe. Auch komme es nicht darauf an, ob eine frühere Tätigkeit des Busfahrers für ein anderes Unternehmen als selbstständige Tätigkeit bewertet worden sei. Abzustellen sei stets auf die konkrete Tätigkeit.