Sozialdienstleister forderte höhere Zuschüsse
Ein Dienstleister konnte während der coronabedingten Schulschließung nur eingeschränkt Eingliederungshilfe in Form von Teilhabeassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erbringen. Er beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Der Kreis ermittelte die durchschnittliche monatliche Leistungsvergütung, berücksichtigte die gesetzliche Obergrenze von 75% und zog von dem Betrag die bereits erfolgten Leistungsvergütungen ab. Der Leistungserbringer widersprach der Berechnung und forderte höhere Zuschüsse. Die bereits erfolgten Leistungsvergütungen hätten nicht von dem 75%igen Höchstbetrag abgezogen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Kreis Bergstraße sie erst später im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen dürfen. Der Dienstleister blieb vor dem SG ohne Erfolg.
LSG: Bereits Erbrachte Vergütungen schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe abzuziehen
Auch das LSG (Az.: L 4 SO 119/21) folgte der Argumentation des Landkreises. Aufgrund der Kontaktbegrenzungen sei manchen sozialen Leistungserbringern in der Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen. Um die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz zu erhalten, sollten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Zuschüsse in Höhe von 75% der durchschnittlichen Monatsvergütung gewährt werden. Diese Zuschüsse seien allerdings nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung, so das LSG. Daher sei bei der Berechnung der Zuschüsse die tatsächlich erfolgte Vergütung von dem 75%igen Höchstbetrag abzuziehen. Der Sozialleistungsträger könne dies auch schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigen und sei insoweit nicht auf ein späteres Erstattungsverfahren zu verweisen.