Asylbewerber erhielt nach Abschiebungsanordnung offenes Kirchenasyl
Ein Mann aus Äthiopien reiste im Juni 2015 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Im Juli 2016 begab er sich ins Kirchenasyl einer Frankfurter Kirchengemeinde, welche die Ausländerbehörde über seinen Aufenthaltsort unterrichtete. Im Februar 2017 erhielt er eine Aufenthaltsgestattung. Während dieser Zeit erhielt er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Analoge Sozialhilfeleistungen begehrt
Im Oktober 2019 beantragte er analoge Sozialhilfeleistungen und führte an, dass er sich bereits seit mehr als 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalte. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab. Das in Anspruch genommene Kirchenasyl sei als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu werten. Analoge Sozialhilfeleistungen seien daher ausgeschlossen. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein. Zudem beantragte er einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht.
LSG: Kein Rechtsmissbrauch bei offenem Kirchenasyl
Der Eilantrag hatte Erfolg. Das LSG hat die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig analoge Sozialhilfeleistungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu gewähren. Kirchenasyl werde von den Verwaltungsbehörden ebenso wie von der Bundesregierung respektiert und in der Regel werde keine Abschiebung während des Kirchenasyls in den kirchlichen Räumen durchgeführt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor, da das Kirchenasyl die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich mache, wenn es sich – wie hier – um ein offenes Kirchenasyl handele.
Vollzugsdefizit nicht dem Ausländer anzulasten
Beim offenen Kirchenasyl kenne die Ausländerbehörde während des Kirchenasyls jederzeit den Aufenthaltsort des Ausländers. Dieses offene Kirchenasyl sei aufenthaltsrechtlich nicht einem Untertauchen des Ausweisungspflichtigen gleichzusetzen. Verzichte der Staat bewusst darauf, die Ausreisepflicht durchzusetzen, könne das Vollzugsdefizit nicht dem Ausländer angelastet werden. Denn es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt vorübergehend zu tolerieren und dem Ausländer gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen.