Rück­erstat­tung nach Tod des Ver­si­cher­ten ge­zahl­ter Un­fall­ren­te

Nach dem Tod des Emp­fän­gers einer Un­fall­ren­te wur­den zu­nächst wei­ter Leis­tun­gen durch den Ver­si­che­rungs­trä­ger er­bracht. Die­ser kann diese Leis­tun­gen in ers­ter Linie von dem Geld­in­sti­tut zu­rück­for­dern. Soll­te dies aber nicht mehr mög­lich sein, kann auch der tat­säch­li­che Emp­fän­ger der Leis­tun­gen, hier der Sohn des Ver­stor­be­nen, an­ge­gan­gen wer­den. Das ent­schied kürz­lich das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Darm­stadt.

Be­rufs­ge­nos­sen­schaft for­dert über­zahl­te Un­fall­ren­te zu­rück

Ein Ver­si­cher­ter er­hielt eine Un­fall­ren­te, die an­trags­ge­mäß auf ein Konto sei­nes Soh­nes über­wie­sen wurde. Die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft zahl­te die Un­fall­ren­te über den Tod des Ver­si­cher­ten hin­aus, bis sie von des­sen Tod Kennt­nis er­lang­te. An­schlie­ßend for­der­te sie von dem Geld­in­sti­tut die Rück­über­wei­sung von rund 1.700 Euro. Das In­sti­tut ver­wies je­doch dar­auf, dass das Emp­fän­ger­kon­to be­reits auf­ge­löst wor­den sei. Dar­auf­hin for­der­te die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft die Rück­zah­lung vom Sohn des ver­stor­be­nen Ver­si­cher­ten. Die­ser stell­te sich auf den Stand­punkt, dass vor­ran­gig das Geld­in­sti­tut er­stat­tungs­pflich­tig sei.

LSG: Emp­fän­ger der Leis­tung ist er­stat­tungs­pflich­tig

Die Rich­ter bei­der In­stan­zen gaben der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Der Sohn des ver­stor­be­nen Ver­si­cher­ten sei ver­pflich­tet, die zu Un­recht er­hal­te­ne Un­fall­ren­te zu­rück­zu­zah­len. Zwar müsse der Ver­si­che­rungs­trä­ger die Er­stat­tung von nach dem Tod des Be­rech­tig­ten zu Un­recht er­brach­ten Zah­lun­gen vor­ran­gig ge­gen­über dem Geld­in­sti­tut im Weg des Rück­über­wei­sungs­an­spruchs gemäß § 96 Abs. 3 SGB VII gel­tend ma­chen. Mit die­ser Re­ge­lung solle al­ler­dings le­dig­lich eine mög­lichst schnel­le, ef­fek­ti­ve und voll­stän­di­ge Rück­zah­lung zu Un­recht wei­ter­ge­zahl­ter Ren­ten­leis­tun­gen er­reicht wer­den.

Zah­lungs­pflicht auch bei vor­ran­gi­gem An­spruch gegen Bank

Die Emp­fän­ger die­ser Leis­tun­gen soll­ten hin­ge­gen nicht vor einem Er­stat­tungs­ver­lan­gen ge­schützt wer­den, so das Ge­richt wei­ter. Könne sich ein Geld­in­sti­tut daher er­folg­reich be­ru­fen dar­auf, dass be­reits vor der Rück­for­de­rung an­der­wei­tig über die Ren­ten­leis­tun­gen ver­fügt wor­den sei, sei der Ver­si­che­rungs­trä­ger be­rech­tigt, statt­des­sen von dem Emp­fän­ger die zu Un­recht er­brach­ten Leis­tun­gen zu­rück­zu­ver­lan­gen. Zah­lungs­pflich­tig sei der Leis­tungs­emp­fän­ger selbst dann, wenn zwar ein vor­ran­gi­ger An­spruch gegen das Geld­in­sti­tut be­stehe, die­ses sich aber zu Recht auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung be­ru­fen habe.

Keine Kennt­nis vom Tod des Ver­si­cher­ten ent­schei­dend

Der Ein­wand der an­der­wei­ti­gen Ver­fü­gung setze im Üb­ri­gen vor­aus, dass das Geld­in­sti­tut im Zeit­punkt der Aus­füh­rung der Ver­fü­gung keine Kennt­nis vom Tode des Ver­si­cher­ten hatte oder ihm doch zu­min­dest im Rah­men des nor­ma­len Ge­schäfts­gangs nicht mög­lich war, die­sen mit den streit­ge­gen­ständ­li­chen Zah­lungs­ein­gän­gen in Ver­bin­dung zu brin­gen. Bei Ren­ten­ein­gän­gen, die auf das Konto einer drit­ten, von dem Ver­si­cher­ten ver­schie­de­nen Per­son er­folg­ten, könne von der er­for­der­li­chen Kennt­nis nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Tod des Ver­si­cher­ten der Bank ge­ra­de be­zo­gen auf eben die­ses Konto mit­ge­teilt wor­den sei. Dies sei je­doch vor­lie­gend zu­nächst nicht er­folgt. Die Re­vi­si­on wurde nicht zu­ge­las­sen.

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2020 - L 3 U 73/19

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2020.

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