LSG Darmstadt: Keine Entschädigung für psychische Erkrankung eines Ersthelfers

Die Klage eines Ersthelfers auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit bleibt erfolglos. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 13.08.2019 entschieden. Das Gericht verneinte einen generellen Ursachenzusammenhang. Es würden keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine spätere PTBS zu verursachen, heißt es in der Begründung (Az.: L 3 U 145/14).

Nicht in Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt

Ein 1960 geborener Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis arbeitete sein gesamtes Berufsleben als Straßenwärter. Er hatte unter anderem Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten. Der Versicherte erlitt eine schwere psychische Erkrankung. Seit 2013 bezieht er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Unfallkasse machte er geltend, dass er mit sehr vielen Unfällen und sehr vielen verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt habe und hierdurch traumatisiert worden sei. Die Unfallkasse lehnte die geltend gemachte PTBS als Berufskrankheit ab. Diese Erkrankung sei nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt. Auch eine Wie-Berufskrankheit sei nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorlägen.

PTBS nicht generell auf berufliche Belastung zurückzuführen

Die Richter bestätigten die Auffassung der Unfallkasse. Die Erkrankung des Versicherten sei weder als Berufskrankheit noch als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Straßenanwärter seien zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen – wie tatsächlichem oder drohendem Tod sowie schweren Verletzungen – anderer Personen ausgesetzt. Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehle es jedoch am generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen.

LSG Darmstadt, Urteil vom 13.08.2019 - L 3 U 145/14

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2019.

Mehr zum Thema