LSG Celle: Krankenkasse muss auch bei starker Beinbehaarung nicht für Laser-Epilation zahlen

Die Krankenkasse muss selbst bei starker Beinbehaarung nicht die Kosten für eine Laser-Enthaarung übernehmen. Auch Jugendliche hätten keinen Anspruch darauf, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen per Urteil am 18.11.2019. Geklagt hatten zwei Geschwister aus Bremen, die unter ausgeprägtem Haarwuchs an den Beinen litten, eine 17-Jährige und ihr ein Jahr jüngerer Bruder (Az.: L 4 KR 457/16).

Krankenkasse verweigert Geschwisterpaar Laser-Epilation

Ihnen hatte die Kasse erklärt, dass nur im Einzelfall die Kosten für eine Enthaarung von Gesicht und Händen übernommen werden. Dem hielten die Geschwister entgegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen litten. Die Schwester sei deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide wollten im Sommer kurze Kleidung tragen, die Schwester gerne auch Miniröcke, und eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes vertrügen sie nicht.

Laser-Epilation nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen

Das Gericht in Celle bestätigte die Sichtweise der Krankenkasse. Der Leistungskatalog der Kassen sehe eine Laser-Epilation nicht vor, es gebe keine positive Empfehlung zu einem therapeutischen Nutzen. Insofern habe das Gericht auch die Frage offenlassen können, ob eine starke Beinbehaarung als Krankheit im Rechtssinne anzusehen sei.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2019 - L 4 KR 457/16

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2019 (dpa).

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