Teilhabeleistungen nach dem SGB IX sollten zwar den Wünschen der Betroffenen entsprechen, laut Gesetz allerdings nur im angemessenen Rahmen. Der Leistungsträger dürfe daher im Einzelfall die Übernahme von Reisemehrkosten verweigern, wenn die Reise weit über den Verhältnissen des "Durchschnittsbürgers“ liege. Bei einer 24-tägigen Rundreise durch Japan mit drei Vollzeit-Pflegekräften und Mehrkosten von 50.000 Euro trifft das laut dem LSG Baden-Württemberg zu (Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B).
Gemeinsam mit seiner Schwester, Cousine und einem gemeinsamen Freund plante ein angehender Master-Absolvent seine "Once In A Lifetime"-Reise nach Japan. Mit 24 Übernachtungen wollte er dabei den einmaligen Leerlauf zwischen Studium und Arbeitsleben nutzen. Das Problem: Das liebe Geld.
Der Mann leidet an einer spinalen Muskelatrophie, wodurch er rund um die Uhr auf Pflege und Unterstützung angewiesen ist. Drei seiner Pfleger bzw. Assistenten hatten sich bereit erklärt, ihn auf der Reise zu begleiten, wodurch ihm aufgrund seiner Behinderung Mehrkosten von knapp 50.000 Euro entstehen würden – darunter für einen zusätzlichen Flug in der notwendigen Businessclass, Unterkunfts- und ÖPNV-Kosten. Diese machte er nun als Teilhabeleistung geltend, erhielt jedoch eine Absage. Durch die Reise würden, so der Träger der Eingliederungshilfe, unvertretbare Mehraufwendungen entstehen. Schon die Kosten, die der Antragsteller selbst für die Reise aufwenden würde – etwa 4.000 Euro – lägen bereits weit über den üblichen Ausgaben für Urlaubsreisen.
Als das SG Konstanz über seinen Eilantrag auch im Sinne des Leistungsträgers entschied, wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde an das LSG Baden-Württemberg. Doch auch dort hielt man die einmalige Reise für unangemessen.
Teilhabe: Reisen dürfen teurer sein
Wie auch das SG stellte der 2. Senat des LSG fest, dass behinderungsbedingte Mehrkosten von Urlaubsreisen grundsätzlich von Teilhabeleistungen erfasst sein könnten (§ 113 SGB IX). Das betreffe allerdings nur "angemessene" Freizeitwünsche. § 104 Abs. 2 S. 1 SGB IX schreibe insoweit vor, dass den Wünschen der Berechtigten zu entsprechen sei, "soweit diese angemessen" seien.
Gerade die Frage der Angemessenheit stand nun in Streit. Der Betroffene stellte darauf ab, er befinde sich nach dem Ende seines Studiums in einer "once-in-a-lifetime"-Situation, wobei es unter Studierenden üblich sei, einmalig derartige Reisen zu unternehmen. Der Leistungsträger gab an, den Wunsch nach der Japanreise durchaus nachvollziehen zu können. Eine Leistungsgewährung sei aber nicht mehr ermessenssachgerecht. Das SG hatte als Vergleich die Bedürfnisse eines "nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen" angelegt und kam damit zum gleichen Ergebnis.
Weit mehr als der "Durchschnittsbürger"
Auch das LSG fand daran nichts auszusetzen. Die Grenzziehung zum unangemessenen Freizeitwunsch vollziehe sich in der Tat am Vergleich zum "Durchschnittsbürger". Die geplante Fernreise liege insofern weit über den durchschnittlichen Urlaubskosten von 1.544 Euro im Jahr 2024. Schon die "normalen" Reisekosten (ohne behinderungsbedingte Mehrkosten) von 4.000 Euro seien doppelt so hoch.
Dass es sich dabei um die einzige Reise des Studenten – und damit mehr als nur den "Haupturlaub" - handele, helfe ihm dabei nicht. So möge es zwar Personen aus gehobenen Einkommensschichten geben, die an allen Urlaubstagen im Jahr verreisen. Der "Durchschnittsbürger" könne sich das allerdings nicht leisten. Wenn überhaupt, verreise er abseits des Haupturlaubs deutlich günstiger.
Auch dass derartige Reisen "unter Studierenden üblich" seien, glaubte der Senat nicht. Selbst wenn hier auf den "Durchschnitts-Studierenden" abzustellen sei, habe der Student diese Üblichkeit nicht mit Zahlen untermauert. Im Gegenteil sei es sogar höchst zweifelhaft, dass Studierende mit ihrem regelmäßig niedrigen Einkommen nach dem Abschluss derart teure Reisen unternehmen würden. Eher würden sie ihr Einkommen zum Lebensunterhalt brauchen.


