Persönlich motivierter Angriff auf Betriebsweg ist kein Arbeitsunfall

Ein Angriff, den jemand auf seinem Betriebsweg erleidet, ist kein versicherter Arbeitsunfall, wenn er privat motiviert ist. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg zulasten einer Pflegeperson entschieden, die auf dem Weg zum Auto, aus dem sie ein Blutzuckermessgerät holen wollte, angegriffen worden war.

Der betroffene Mann lebte zusammen mit seinem Lebensgefährten in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Der Lebensgefährte ist pflegebedürftig – unter anderem aufgrund eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Sein Partner pflegte ihn. Im selben Haus befand sich eine betreute Wohngemeinschaft. Zwei der dort betreuten Jugendlichen griffen die Pflegeperson eines Nachts im Hausflur an, als diese gerade das Blutzuckermessgerät für ihren Partner aus dem Auto holen wollte. Für die Jugendlichen zog das eine Verurteilung wegen (gefährlicher) Körperverletzung nach sich.

Der Pflegende wandte sich an die Unfallkasse: Diese möge den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen. Hiermit drang er weder bei der Kasse noch vor den Gerichten durch.

Verwirklichtes Risiko nicht erfasst - Angriff privat motiviert

Er gehöre als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zwar zum Kreis derjenigen Personen, die kraft Gesetzes unfallversichert seien, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.11.2023 – L 21 U 85/21). Auch sei der Gang aus der Wohnung zum Auto als "Betriebsweg" der pflegerischen Tätigkeit zuzurechnen, weil er das Blutzuckermessgerät habe holen wollen.

Mit dem Angriff auf die Pflegeperson habe sich aber kein Risiko verwirklicht, gegen das der Unfallversicherungstatbestand schützen solle. Nicht jeder körperliche Angriff auf einem Betriebsweg sei geschützt. Der Versicherungsschutz sei ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Angreifer aus persönlicher Feindschaft oder aufgrund ähnlicher Beweggründe handle, die aus privaten Beziehungen stammen.

Aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebe sich, dass der Pflegende die Wohnung in der Nacht verlassen habe, weil ihm ein "merkwürdiges Verhalten am Fahrstuhl" aufgefallen sei. Er habe die Jugendlichen, mit denen es bereits zuvor Konflikte gegeben habe, zur Rede stellen wollen. Es sei zum Streit gekommen und in dessen Verlauf zum Angriff, welchem somit der vorbestehende persönliche Konflikt zugrunde liege.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2023 - L 21 U 85/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 16. November 2023.