Die Deutsche Rentenversicherung oder die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post sei nicht verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Rentenleistungen seien personengebundene Ansprüche. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers eines tatsächlich existierenden Staates überprüft wird, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15.11.2023 – L 22 R 571/23 B ER).
Eilbedürftig sei die Sache ebenfalls nicht. Der Rentner habe es selbst in der Hand, durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig für eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu sorgen.
Der Rentner aus dem Landkreis Dahme-Spreewald hatte von einer sich so bezeichnenden "administrativen Regierung Freistaat Preußen" vor mehreren Jahren ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland" erhalten. Bei einer Sparkasse versuchte er erfolglos, unter Vorlage dieses fiktiven Papiers ein sogenanntes Basiskonto einzurichten. Die Meldebehörde lehnte es ab, ihm einen Personalausweis auszustellen, da er verlangt hatte, als Staatsangehörigkeit "Freistaat Preußen" einzutragen.