Der Softwareentwickler war dieser Auffassung - zumal das Ganze während einer Telefonkonferenz geschah. Gerichte sehen es anders - und geben damit der Berufsgenossenschaft recht (Urteil vom 09.10.2025 - L 21 U 47/23).
Bei dem Sprung aus dem Fenster im Januar 2021 habe der Mann in erster Linie sein Leben retten wollen und damit ein "überragend wichtiges privates Motiv" verfolgt, heißt es im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg. Dass er dadurch auch seine Arbeitskraft habe erhalten wollen, spielte aus Sicht der Richter dabei weniger eine Rolle. Deswegen sei der Vorfall nicht als Arbeitsunfall zu werten. Damit muss die Berufsgenossenschaft nicht die Kosten zahlen.
E-Roller spielt für Arbeit keine Rolle
Prinzipiell können Unfälle im Homeoffice durchaus als Arbeitsunfall gewertet werden, hieß es vom Gericht. Auch Gefahren, die von privaten Gegenständen ausgehen, können nach der Rechtsprechung des BSG versichert sein, wenn diese für die Arbeit genutzt werden.
Im vorliegenden Fall seien der E-Roller beziehungsweise die Akkus in der Wohnung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nicht für die Arbeit genutzt worden. "Sie sind nicht dazu bestimmt gewesen, die Telefonkonferenz durchzuführen", so die Richter. Damit blieb die Klage des Softwareentwicklers auch in zweiter Instanz erfolglos. Das Urteil ist laut Gerichtssprecher noch nicht rechtskräftig.


