Wer sich über die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung informiert, stößt recht bald auf Bedenken gegen die vermeintlich erstrebenswerte Vorzugsbehandlung. Denn wer einmal drin ist, kommt so schnell nicht mehr zurück in die gesetzliche Versicherung, unken viele in Online-Foren und auch manche Beraterinnen und Berater. Angesichts im Alter oft rapide steigender Beiträge in der "Privaten" keine besonders guten Aussichten.
Nun gibt es je nach individueller Situation durchaus Mittel und Wege für einen Wechsel zurück, doch ganz trivial ist das nicht, wie ein Fall zeigt, den das LSG Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden hat (Urteil vom 23.07.2024 – L 14 KR 129/24): Ein 69-Jähriger, der in seinem Berufsleben sowohl Angestellter als auch Selbstständiger gewesen und als solcher seit 2008 privat krankenversichert gewesen war, lebte nunmehr von einer Betriebsrente sowie einer Rente der Deutschen Rentenversicherung. Dabei blieb er jedoch weiterhin privat versichert. Zum 1. September 2021 beantragte er jedoch, nur noch einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen, um somit unter die für die gesetzliche Versicherungspflicht maßgebliche Einkommensgrenze zu fallen. Anschließend beantragte er bei der Krankenkasse seiner Ehefrau, dort in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung aufgenommen zu werden. Dabei erklärte er auch ganz offen, dass er plane, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und dann weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen.
LSG bestätigt: Prognostiziertes Jahreseinkommen gilt
Die Krankenkasse seiner Ehefrau verweigerte ihm jedoch die Aufnahme, da er seine Teilrente nur vorübergehend beziehe und es für die Berechnung der Einkommensgrenze nur auf den Jahresdurchschnitt ankomme. Daher müsse man die wesentlich höhere Vollrente, die er später weiter beziehen werde, berücksichtigen. Hiergegen klagte der Rentner vor den Sozialgerichten. Bereits das SG Neuruppin sah in seinem Vorgehen jedoch einen Missbrauch der Teilrente, um sich einen Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen. Der Rentner indes bestand darauf, dass er nur sein legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht gegenüber der Rentenversicherung genutzt habe.
Das LSG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Sofern eine Teilrente nur für drei bis vier Monate bezogen werde, könne man deshalb nicht einfach von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung wechseln, so der 14. Senat. Zwar sei nichts daran auszusetzen, vorübergehend eine Teilrente zu beziehen, dies sei dann aber kein regelmäßiges Einkommen. Für die kommenden zwölf Monate sei daher ein prognostisches Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Rentner könnten sich nur dann in der Familienversicherung ihres Partners bzw. ihrer Partnerin versichern, wenn ihr Durchschnittseinkommen unter der Einkommensgrenze liege. Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten, da hiermit die Familienversicherung nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern solle, die bedürftig seien und absehbar blieben.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte Anfang des Jahres noch das LSG Baden-Württemberg anders entschieden und den Wechsel in die Familienversicherung durch Teilrentenbezug gebilligt. Hier hatte die Krankenkasse jedoch keine Kenntnis von der Dauer des Teilrentenbezugs gehabt, womit eine ausreichende Grundlage für die Prognose des Jahreseinkommens fehlte (Urteil vom 24.01.2024 – L 5 KR 1336/23).
Das Urteil aus Berlin ist noch nicht rechtskräftig und das LSG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Dabei wies der Senat jedoch bereits auf die beabsichtigte Gesetzesänderung hin, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden solle.