Teilamputation des Fußes wegen sich entzündender Blase bei Diabetes-Erkrankung keine Unfallfolge

Hat sich ein Fischer bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine Blase am Fuß zugezogen, in deren Folge eine Teilamputation des Fußes erforderlich wird, so stellt die Amputation dann keine Unfallfolge dar, wenn die Blase nur der (austauschbare) Auslöser für die Entzündung des Fußes war, die auf eine Diabetes-Erkrankung des Fischers zurückzuführen ist. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Nach Blase am Fuß Entwicklung eines Charcot-Fußes

Der Kläger, ein Flussfischer, kontrollierte Netze und Reusen auf der Dahme, nahm den Fischfang mit an Bord und reinigte die Netze von Ästen und Laub. Dabei trug er Gummistiefel und watete durch das vier bis fünf Grad kühle Wasser. Am Abend bemerkte er an seinem rechten Fuß eine Blase, öffnete sie und klebte zur Wundversorgung ein Pflaster auf. In den folgenden Wochen entzündete sich die Hautläsion am Fuß so stark, dass der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort wurde eine Diabetes-Erkrankung diagnostiziert, die sich bis dahin noch nicht klinisch manifestiert hatte. In der Folge weiteten sich die Entzündungen am Fuß aus und der Mann entwickelte das Vollbild eines sogenannten Charcot-Fußes, einer besonders schweren Form des diabetischen Fußes. Ein Teil des Fußes musste schließlich amputiert werden.

Berufsgenossenschaft sah keine Unfallfolgen

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall mit all seinen Folgen zunächst als Arbeitsunfall an und gewährte dem Fischer eine Verletztenrente. Nachdem der Mann einige Jahre später vorgetragen hatte, die Folgen des Unfalls hätten sich verschlimmert und seine Rente sei zu erhöhen, ließ die Berufsgenossenschaft ihn erneut ärztlich untersuchen. Der medizinische Gutachter vertrat die Auffassung, die Blase am Fuß sei lediglich der (austauschbare) Auslöser der schwerwiegenden Folgen gewesen, unter denen der Fischer in der Folge litt. Eine ähnliche, alltäglich vorkommende Verletzung am Fuß hätte in Anbetracht der Diabetes-Erkrankung zu einem vergleichbaren Verlauf geführt. Daraufhin entzog die Berufsgenossenschaft dem Mann die gewährte Verletztenrente. Unfallfolgen, die zum Bezug einer Verletztenrente berechtigen könnten, lägen nicht vor. Vor dem Sozialgericht Cottbus blieb der Kläger ohne Erfolg. Dagegen legte er Berufung ein.

LSG: Diabetes-Erkrankung wesentliche Ursache der Komplikationen

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar habe die auf Antrag des Klägers als Sachverständige gehörte, ihn behandelnde Ärztin die Auffassung vertreten, die Diabetes-Erkrankung sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht weit fortgeschritten gewesen, sodass sie nicht wesentliche Ursache der schwerwiegenden Entzündungen und der weiteren Folgen habe sein können. Nach den Feststellungen der beiden weiteren gehörten Sachverständigen führe eine Blase für sich genommen aber nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion. Ursächlich hierfür und für die weitere Folge des Charcot-Fußes sei vielmehr die Diabetes-Erkrankung, auch wenn diese sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht klinisch manifestiert hatte. Eine Blase komme mit großer Häufigkeit in der Allgemeinbevölkerung vor und heile in fast 100% der Fälle innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Komme es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen, liege die wesentliche Ursache hierfür in einer anderen Schadensanlage, hier der Diabetes-Erkrankung.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 - L 3 U 58/20

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2022.

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