Das Geld hatte die Familie von einer älteren Nachbarin bekommen, um die sich die Familie gekümmert hatte. Dem Jobcenter teilten die SGB-II-Bezieher dies nicht mit – schließlich habe die Nachbarin ihnen das Geld ja gegeben, um sich den lang gehegten Wunsch einer Pilgerreise nach Mekka erfüllen zu können. Nachdem das Jobcenter von der Schenkung Wind bekommen hatte, nahm es sämtliche Bewilligungsbescheide für die Zeit nach der Schenkung zurück und verlangte rund 22.600 Euro.
Die Familie wandte ein, das Geld bereits für die Reise verwendet zu haben – freilich ohne Belege hierfür vorlegen zu können. Denn alles sei in bar ohne Quittung bezahlt worden. Vor dem SG und dem LSG drang sie hiermit nicht durch (Urteil vom 24.04.2024 – L 18 AS 684/22).
Nur Teilbetrag von Anrechnung ausgenommen
Das LSG sprach der Familie ab, nach Erhalt des Geldes hilfebedürftig gewesen zu sein. Dass die Zuwendung als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werde, sei auch nicht unbillig. Bezieher von Bürgergeld seien grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der Selbsthilfe jegliche Einnahmen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu verwenden.
Anders verhalte es sich zwar in Fällen, in denen – wie hier – eine Geldzuwendung mit einem objektivierbaren Zweck verknüpft sei, der bei einer Anrechnung nicht mehr zu erreichen wäre. Solche Geldzuwendungen seien aber nicht in unbegrenzter Höhe privilegiert. Obergrenze seien die geltenden Vermögensfreibeträge, die für die Familie insgesamt 16.500 Euro betragen hätten. Der Restbetrag in Höhe von 48.750 Euro reiche zur Bedarfsdeckung aus.
Dass die Familie das Geld bereits verbraucht hat, glaubte das Gericht ihr nicht. Es widerspreche der Lebenserfahrung, eine Flugreise mit Kosten von mehr als 5.000 Euro in bar zu bezahlen. Auch fehlten jegliche Angaben zum Zeitpunkt der Reise, die neben Flugtickets und Belegen über Hotelübernachtungen zum Beispiel auch durch Ein- und Ausreisestempel im Reisepass belegbar wären. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen kann beim BSG vorgegangen werden.