Ein Mann war mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer gegen Corona geimpft worden. Knapp zwei Wochen später wurde bei ihm eine Unterschenkelvenenthrombose diagnostiziert, die der Geimpfte als zu entschädigenden Impfschaden anerkannt haben wollte. Das Land Bayern lehnte dies ab: Nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts folge auf Impfungen mit Comirnaty keine signifikante Erhöhung von Thromboseereignissen.
Der Mann klagte, scheiterte aber in erster und jetzt auch in zweiter Instanz. Das LSG stützte sich auf das Gutachten einer Kardiologin, wonach die Thrombose nach den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin in keinem kausalen Zusammenhang mit der Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty stehe (Urteil vom 30.04.2024 – L 15 VJ 2/23).
Es fehle bereits am Nachweis einer Primärschädigung. Zwar reiche für diesen Nachweis ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifele. Nicht ausreichend sei aber das bloße Fehlen konkurrierender Ursachen.
Die Beinvenenthrombose des Mannes sei nach diesen Maßstäben nicht Folge seiner Impfung. Zwar gibt es der Sachverständigen zufolge durchaus Hinweise darauf, dass Impfstoffe das generelle Thromboserisiko erhöhen können. Corona-Impfungen könnten die Bildung von Autoantikörpern durch speziell in Vektorimpfstoffen enthaltene Antigene auslösen. Hierdurch könne eine Signalkaskade ausgelöst werden, die auch zu Thrombosen führen könne.
Dieser Fall liege bei dem hier Geimpften aber laut Gutachterin nicht vor, denn er sei nicht mit einem Vektorimpfstoff, sondern mit einem mRNA-Impfstoff geimpft worden, bei dem solche Folgen "so gut wie nie beobachtet" worden seien. Für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und Thrombosen gebe es keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.