"Taschengeld" nach AsylbLG gestrichen
Die Stadt Bamberg strich den Antragstellern gemäß § 1 a AsylbLG den Geldbetrag von 135 Euro für den notwendigen persönlichen Bedarf ("Taschengeld"). Die Antragsteller begehrten dagegen Eilrechtsschutz. Die Eilanträge hatten vor dem SG Bayreuth keinen Erfolg. Anschließend legten die Antragsteller Beschwerde ein.
LSG: Wirksame Anspruchseinschränkung erfordert feststellenden Verwaltungsakt
Die Beschwerden hatten im überwiegenden Umfang Erfolg. Im Verfahren L 18 AY 2/18 B ER entschied das LSG, dass der Leistungsreduzierung durch die Antragsgegnerin nicht der nach dem Gesetz erforderliche, die Anspruchseinschränkung feststellende Verwaltungsakt vorausgegangen sei.
Anspruchseinschränkung ohne Befristung unwirksam
Im Verfahren L 18 AY 7/18 B ER lag laut LSG ein solcher Verwaltungsakt zwar vor. Allerdings sei die Anspruchseinschränkung festgestellt worden, ohne sie – wie im Gesetz vorgesehen – auf sechs Monate zu befristen. In beiden Fällen seien den Antragstellern somit weiterhin auch Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) zu gewähren.
Gerichtliche Klarstellung
Entgegen anders lautenden Mitteilungen in Presse, Internet und sozialen Medien Stützten sich die Entscheidungen nicht darauf, dass der Verwaltungsakt, der die Anspruchseinschränkung feststelle, schriftlich hätte ergehen müssen oder dass es für eine Einschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG keine gesetzliche Grundlage gegeben hätte.