Nach dem Tod eines Mannes fällt den Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden auf, dass seine häusliche Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Tätigkeit handelte. Daraufhin erließ die Rentenversicherung gegenüber den Erben des Mannes einen Nachforderungsbescheid über die Sozialversicherungsbeiträge der Pflegekraft. Die Erben klagten gegen diesen Bescheid. Die Rentenversicherung sei nicht die zuständige Behörde für die Nachforderung.
Das bestätigte auch das SG Regensburg und hob den Nachforderungsbescheid der Rentenversicherung auf. Die Vorschrift § 28p Abs. 10 SGB IV verbiete eine anlassbezogene Betriebsprüfung in Privathaushalten. Die Rentenversicherung dürfe also keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeiten in Privathaushalten seien allein die Krankenkassen zuständig.
LSG: Auch regelmäßige Betriebsprüfungen umfasst
Das LSG Bayern hat nun die Entscheidung des SG Regensburg bestätigt (Urteil vom 26.01.2026 – L 7 BA 71/24). Es sei zwar rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Jedoch würden die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterscheiden. Daher umfasse die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung.
Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen. Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen.


