Das LSG stellte fest, dass die Tätigkeit des Slow Motion Operators/Highlight Editors nicht die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt – solange er keine programmgestaltende Tätigkeit ausübt (Urteil vom 07.04.2025 – L 7 BA 24/24). Nach Ansicht des Gerichts war er nicht in die Betriebsorganisation eingebunden, sondern trug ein eigenes unternehmerisches Risiko und musste – anders als beispielsweise ein Cutter beim Reality TV – auch keinem vorgegebenen Drehbuch folgen.
Im Fokus der Entscheidung stand der außergewöhnliche Beruf eines Freien Mitarbeiters, der bei Liveübertragungen von Sportveranstaltungen tätig war. Er steuerte in einem mobilen Fernsehübertragungswagen über einen mehrkanaligen Festplattenrekorder die Wiedergabe von Spielszenen in Zeitlupe. Zudem wählte er besondere Szenen für Highlight-Zusammenfassungen aus. Die von ihm getroffene Auswahl wurde vom Bildregisseur ungeprüft in das Liveprogramm übernommen. Vorgaben zur Anzahl der Clips bestanden nicht – die inhaltliche Auswahl oblag allein ihm. Die Beauftragung erfolgte über Einzelverträge mit Tagessätzen zwischen 330 und 420 Euro. Die Einsätze fanden je nach Spielplan statt – für unterschiedliche Auftraggeber.
Auf den Statusfeststellungsantrag des Mannes sah die Deutsche Rentenversicherung Bund darin eine abhängige Beschäftigung und stellte eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (§ 7a SGB IV). Dagegen klagte der Mann erfolgreich. Nach dem SG München entschied nun auch das Bayerische LSG zu seinen Gunsten.
Nicht fremdbestimmt
Zwar sei der Mitarbeiter technisch und organisatorisch in die Liveproduktion eingebunden gewesen – etwa durch die Nutzung fremder Technik im Ü-Wagen und durch festgelegte Einsatzzeiten. Dies begründe laut LSG jedoch keine fremdbestimmte Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Vielmehr sprach das Gericht ihm eine eigenverantwortliche, weisungsfreie Tätigkeit zu. Er wähle eigenständig die Sequenzen aus, trage die inhaltliche Verantwortung (eine Endkontrolle gebe es nicht) und sei nicht in betriebliche Abläufe eingegliedert. Ein unternehmerisches Risiko sei unter anderem dadurch gegeben, dass keine Vergütung erfolge, wenn eine Veranstaltung ausfällt. Die pauschale Vergütung, die fehlende Kontrolle vor Ausstrahlung sowie der Umstand, dass er für weitere Auftraggeber tätig war und Betriebsausgaben selbst trug, sprächen ebenfalls für Selbstständigkeit. Der Umstand, dass er auf die Beschaffung eines eigenen bzw. gemieteten Festplattenrecorders verzichte, sei angesichts des zusätzlichen zeitlichen und technischen Aufwandes nachvollziehbar und spreche nicht von vornherein für eine abhängige Beschäftigung. Insgesamt überwögen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit.