LSG Bayern: Keine Wiedereinsetzung wegen fehlgeschlagener Übermittlung der Berufungsschrift über beA

Scheitert die Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), ist bei Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt organisatorisch nicht gewährleistet hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets der Erhalt der Eingangsbestätigung des Gerichts kontrolliert wird. Dies entschied das Landessozialgericht Bayern mit Beschluss vom 03.01.2018 (Az.: L 17 U 298/17, BeckRS 2018, 654), worauf die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einer Mitteilung vom 08.05.2018 hinweist.

Darlegung ordnungsgemäßer Büroorganisation erforderlich

Der Fall zeige, dass sich für die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, auch bei Nutzung des beA letztlich nichts ändere, so die BRAK. Der Anwalt, der eine Rechtsmittelfrist versäumt habe, müsse – insofern unabhängig vom Versandweg – darlegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (hier: § 67 SGG, ebenso: § 233 ZPO). Dies erfordere die Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Für die Führung des Fristenkalenders bedeute dies – insofern unverändert –, dass eine Frist erst nach Überprüfung gestrichen werden darf. Die Eingangsbestätigung des Gerichts, die bei Versand per beA automatisch erstellt werde, habe das Kanzleipersonal in dem vom LSG entschiedenen Fall aber nicht kontrolliert. Daher sei eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht gekommen.

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2018.

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