Scheitert die Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), ist bei Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt organisatorisch nicht gewährleistet hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets der Erhalt der Eingangsbestätigung des Gerichts kontrolliert wird. Dies entschied das Landessozialgericht Bayern mit Beschluss vom 03.01.2018 (Az.: L 17 U 298/17, BeckRS 2018, 654), worauf die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einer Mitteilung vom 08.05.2018 hinweist.
LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17
Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2018.
LSG Bayern, Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach, BeckRS 2018, 654
Viefhues, Rechtliche Grundlagen des beA und des elektronischen Rechtsverkehrs, NJW-Beil. 2016, 86