LSG Bayern: Unfallversicherungsschutz für Ehrenamt im Verein nur bei freiwilliger Versicherung

Ein ehrenamtlicher Baumwart eines Ortsverschönerungsvereins genießt bei der Ausübung seiner Tätigkeit Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn für ihn eine freiwillige Unfallversicherung besteht. Dies hat das Landessozialgericht Bayern mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 18.10.2018 entschieden. Mangels einer solchen freiwilligen Versicherung ging ein Baumwart, der beim Schneiden eines Obstbaums im Auftrag des Vereins abgestürzt war, leer aus. Das LSG hat allerdings die Revision zugelassen (Az.: L 7 U 36/14, BeckRS 2018, 31410).

SG verneinte Unfallversicherungsschutz

Der Kläger ist ausgebildeter Baumwart und als solcher für einen Ortsverschönerungsverein tätig. Beim Frühjahresschnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereinsmitglieds fiel der Kläger in etwa zwei Metern Höhe von der Leiter und verletzte sich erheblich. Keine der drei vom Kläger angegangenen Berufsgenossenschaften gewährte dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis. Eine freiwillige Versicherung, wie sie bei Ausübung eines Ehrenamtes möglich gewesen wäre, sei nicht abgeschlossen worden. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

LSG bestätigt: Kläger gehört nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der im Gesetz ausdrücklich genannt sei. Der Kläger sei weder als "Beschäftigter" oder "Wie-ein-Beschäftigter" des Ortsverschönerungsvereins oder des Vereinsmitglieds tätig geworden, noch habe Versicherungsschutz aufgrund einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Landwirtschaft bestanden.

Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Vereinstätigkeit nur bei freiwilliger Versicherung

Der Kläger habe seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Baumwart des Ortsverschönerungsvereins im Rahmen des Vereinszwecks des Ortsverschönerungsvereins ausgeübt. Gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe bei einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks nicht. Der Gesetzgeber habe aus diesem Grund die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungslücke durch Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung zu schließen. Der Ortsverschönerungsverein habe eine solche freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger nicht abgeschlossen.

LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2018 - L 7 U 36/14

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2019.