LSG Bayern bejaht selbstständige Tätigkeit eines Arztes in Netzwerk für ambulante Palliativversorgung

Die Tätigkeit eines Palliativmediziners innerhalb eines Netzwerks für ambulante Palliativversorgung kann auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ob es sich bei der Zusammenarbeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, hänge von der Einzelfallgestaltung ab, betonte das Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 11.04.2019. Im jetzt entschiedenen Fall würden die einzelnen Regelungen des Kooperationsvertrages für eine selbstständige Tätigkeit des Arztes sprechen, ebenso wie die von Weisungen frei gestaltete Versorgung der Patienten (Az.: L 7 R 5050/17, BeckRS 2019, 10345).

Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut

Die Klägerin im zugrundeliegenden Fall erbringt Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erfüllung dieses Versorgungsauftrags beschäftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen flächendeckend erbringen zu können. Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Palliativmediziner" zu führen. Der Arzt wurde für die Klägerin aufgrund eines "Kooperations-Honorarvertrags", wonach der Arzt seine Leistungen als Selbstständiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn tätig.

Rentenversicherungsträger ging von abhängiger Beschäftigung aus

Der beklagte Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung ein. Bei seiner Tätigkeit sei der Arzt in den Betrieb des Unternehmens eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Auch seine Vergütung erhalte er nicht direkt von der Krankenkasse, sondern wie ein abhängig Beschäftigter mittels Stundenlohn.

Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt

Das Sozialgericht Augsburg hatte die Bescheide des Rentenversicherungsträgers aufgehoben. Der klagende Arzt sei weder in den Betrieb eingebunden, noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko des Arztes ergebe sich daraus, dass dieser die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe.

Konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit entscheidend

Das LSG hat die die Entscheidung des SG jetzt bestätigt. Maßgebend für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Erbringung der Leistungen. Bei Abwägung der entscheidungsrelevanten Umstände habe das SG die Tätigkeit zu Recht als selbstständige Tätigkeit eingeordnet.

LSG Bayern, Urteil vom 11.04.2019 - L 7 R 5050/17

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2019.

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