Existenzminimum gesichert: Asylbewerberin muss sich mit Bezahlkarte zufriedengeben
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Wird mit der Bezahlkarte womöglich das Existenzminimum untergraben? Das LSG Bayern sagt nein und verweist dabei auch darauf, dass das Asylbewerberleistungsrecht ein Existenzsicherungsrecht "auf niedrigstem Leistungsniveau" sei.

Eine in Afghanistan geborene Frau reiste Ende 2023 nach Deutschland ein. Über ihren Asylantrag ist noch nicht entschieden. Während sie zunächst Barleistungen erhielt, wurde sie im Juni 2024 darüber informiert, dass sie künftig nur noch mit der Bezahlkarte bezahlen kann und maximal 50 Euro im Monat abheben darf. Gegen den sofort vollziehbaren Bescheid beantragte sie Eilrechtsschutz.

Die Bezahlkarte laufe dem existenzsichernden Charakter der Leistung zuwider, meint die Asylsuchende. Aufgrund der wesentlichen Nachteile sei sie auf eine sofortige Entscheidung angewiesen. Die Gewährung der Grundleistung in Form der Bezahlkarte komme faktisch einer Leistungskürzung gleich. Sie führe in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Unterdeckung, weil sie essenzielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung abschneide. 

"Existenzsicherungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau"

Die Argumente brachten die Frau weder vor dem SG noch vor dem LSG weiter. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren, so das LSG  (Beschluss vom 19.02.2025 – L 8 AY 55/25, rechtskräftig). § 3 Abs. 3 AsylbLG stelle es in das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers, die Entscheidung über die Form der Leistung zu treffen. Es bestehe daher insofern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ein Anspruch auf eine konkrete Leistungsform (z.B. Geldleistung statt Bezahlkarte) komme daher nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Entsprechende Umstände seien in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Soweit bestimmte Dienstleistungen oder Waren nicht mit der Bezahlkarte bezahlt werden können, stehe hierfür der monatliche Barbetrag zur freien Verfügung. Das LSG sieht auch in dem Umstand, dass die Bezahlkarte maximal Bargeldabhebungen von 50 Euro monatlich ermöglicht, keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Die aus der Obergrenze möglicher Bargeldabhebungen resultierende Begrenzung des Bargeldeinsatzes sei der gesetzlich geregelten Zulässigkeit einer anderen Erbringung von Leistungen als durch Bargeld immanent.

Aus dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 120 Abs. 1 GG folge kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung. Das Asylbewerberleistungsrecht sei ein Existenzsicherungsrecht auf niedrigstem Leistungsniveau. Es sei nicht erkennbar, dass der Einsatz des Barbetrags zusammen mit der Bezahlkarte nicht genügen würde, um existenzielle Bedarfe zu decken. 

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2025 - L 8 AY 55/24 B ER

Redaktion beck-aktuell, zav, 5. März 2025.

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