LSG Baden-Württemberg: Land muss polnischen Kriegsopfern rückwirkend Versorgungsleistungen gewähren

Das Land Baden-Württemberg muss berechtigten Kriegsopfern mit Wohnsitz in Polen rückwirkend für die Zeit seit dem EU-Beitritt Polens im Mai 2004 Leistungen der Kriegsopferversorgung zahlen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit mehreren Urteilen vom 21.06.2018 klargestellt (Az.: L 6 VK 4407/17, L 6 VK 4011/17 und andere).

Kriegsopfer mit deutschen Wurzeln

Die acht Kriegsopfer sind zwischen 1930 und 1936 in Polen geboren. Zwei von ihnen sind während des Verfahrens vor dem LSG verstorben. Alle stammen aus dem sogenannten Polnischen Korridor, der bis 1920 zum Deutschen Reich gehörte (Provinz Westpreußen), bis das Gebiet nach dem Versailler Vertrag polnisch wurde und deutsche Staatsangehörige kraft Gesetzes polnische Staatsangehörige wurden. Alle Eltern der acht Geschädigten besaßen daher bis 1920 die deutsche Staatsangehörigkeit. Sechs der acht Kläger wurden nach dem Überfall Hitlerdeutschlands auf Polen 1939 und der anschließenden Besetzung und Annektierung der Gebiete, in denen sie lebten, in "deutsche Volkslisten“ eingetragen und erlangten wieder die deutsche Staatsangehörigkeit. Die zwei polnischstämmigen Kriegsopfer wurden aufgrund einer Ausnahmezustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anerkannt.

Eingeschränkte Versorgung der Kriegsopfer in Osteuropa

Alle Geschädigten sind in den letzten Kriegstagen und zum Teil sogar nach Kriegsende schwer verwundet worden – durch Fliegerangriffe, Panzerbeschuss, Gewehrsalven und zum Teil durch zurückgelassene (Land-)Minen. Einige von ihnen haben Gliedmaßen verloren, bei anderen sind Beine oder Arme versteift. Alle haben seit den 1970er und 1980er Jahren aus Deutschland Leistungen der Kriegsopferversorgung bezogen. Die Versorgung für Kriegsopfer in Osteuropa war allerdings lange Zeit erheblich eingeschränkt. Erst im Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Einschränkung gegen Europarecht verstößt (BeckRS 2008, 71263). Den Opfern steht seit dem EU-Beitritt ihrer Länder, hier also seit Mai 2004, eine volle Versorgung zu. Zu dieser gehören auch einkommensabhängige Leistungen wie die Ausgleichsrente. Diese Leistungen müssen allerdings gesondert beantragt werden.

Baden-Württemberg zahlte Ausgleichsrente nur für die Zukunft

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales forderte die Länder im Juni 2009 schriftlich auf, die Betroffenen zu informieren und die Antragstellung in die Wege zu leiten. Das in Baden-Württemberg zuständige Versorgungsamt hat ab November 2009 die schon bewilligten Leistungen mit Rückwirkung seit Mai 2004 angepasst, aber dabei für die neuen möglichen Leistungen nur den Hinweis "entsprechende einkommensabhängige Leistungen sind zu beantragen“ beigefügt. Die acht Kläger haben erst Jahre später von einem Rechtsanwalt erfahren, dass ihnen seit Mai 2004 weitere Leistungen zustehen, darunter eine Ausgleichsrente. Baden-Württemberg hat dann auf ihre Anträge hin diese Leistungen zwar bewilligt, aber nur für die Zukunft ab Antragstellung. Eine Nachzahlung für die Zeit seit Mai 2004 hat das Land abgelehnt.

LSG: Nachzahlungen rückwirkend ab 2004 zu gewähren

Mit ihren Klagen haben die Kläger zum Teil schon beim Sozialgericht Stuttgart Erfolg gehabt, wobei dort zwei verschiedene Kammern unterschiedlich entschieden haben. Das LSG hat jetzt klargestellt, dass Nachzahlungen rückwirkend seit Mai 2004 zu gewähren sind. Das Versorgungsamt hätte die Hinweise 2009 in einer für Laien verständlichen Form erteilen müssen, was gerade auch in solchen rechtlich komplexen Fällen und im grenzüberschreitenden europäischen Verwaltungsverkehr gilt.

Hinweis auf Leistungen war zu unbestimmt

Der Hinweis des Versorgungsamts auf die einkommensabhängigen Leistungen war laut LSG zu unbestimmt, stand nicht in dem jeweiligen Abschnitt "Hinweise“, sondern versteckt bei den Zahlungsmodalitäten und war auch nicht drucktechnisch hervorgehoben. Die Verwaltung hätte die Geschädigten auch ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass bei einer verzögerten Antragstellung Ansprüche verloren gehen könnten. Eventuell hätte sogar ein Antragsformular mit der Bitte um Ausfüllung und Rückgabe mitgeschickt werden müssen, wie es in einem Fall auch geschehen war.

Zurückweisung der Verjährungseinrede

Die weiteren Einwendungen des Landes hat das LSG zurückgewiesen. Insbesondere habe das Land die Einrede der Verjährung, mit der die Nachzahlungen auf vier Jahre hätten beschränkt werden können, zum Teil gar nicht und zum Teil verspätet und ohne ausreichende Abwägung erhoben.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 - L 6 VK 4407/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2018.

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