LSG Baden-Württemberg: Vorbestehende Gesundheitsstörungen können Beschädigtenrente eines Gewaltopfers entgegenstehen

Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht eingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.11.2017 klargestellt (Az.: L 6 VG 4283/16).

Depression nach Raubüberfall

Der zum Tatzeitpunkt 52-jährige Kläger wurde am Silvesterabend 2010 von zwei russischstämmigen Tätern beim Verlassen einer Gaststätte überfallen und ausgeraubt. Er erlitt unter anderem Blutergüsse, eine Unterschenkelfraktur und Verletzungen im rechten Kniegelenk. Später entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit Auslösung einer depressiven Phase. Die Täter wurden wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt.

Auf Gewalttat zurückzuführende psychische Störungen zu geringfügig

Da der Kläger bereits seit 2000 an Depressionen litt, waren eingehende Ermittlungen erforderlich, um diejenigen Folgen zu klären, die durch die Gewalttat verursacht wurden. Das zuständige Versorgungsamt erkannte nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zwar an, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat geworden sei, lehnte aber die Gewährung einer Beschädigtenrente ab, da die durch die Tat verursachten psychischen Gesundheitsstörungen keinen für eine Rente ausreichenden Grad der Schädigung ergaben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Vor Überfall bestehende Störungen nicht anrechenbar

Auch das LSG Baden-Württemberg hat dem Landesversorgungsamt Recht gegeben. Im Gerichtsverfahren sind die behandelnden Ärzte des Klägers befragt und es ist ein weiteres nervenfachärztliches Gutachten eingeholt worden. Dabei hat sich laut LSG zweifelsfrei ergeben, dass die Straftat den Kläger nicht gesundheitlich unvorbelastet getroffen, sondern dass bereits zuvor eine langjährig chronifizierte depressive Störung vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt der Gewalttat hätte nach Einschätzung des Sachverständigen bereits ein kleiner Anlass genügt, um die zuvor grenzkompensierte Situation "zum Kippen" zu bringen. Die bereits vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsstörungen können nicht zum Grad der Schädigung hinzugerechnet werden, der für eine Rente wegen der Folgen der Gewalttat erforderlich wäre und vorliegend nicht erreicht wird.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - L 6 VG 4283/16

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2017.

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