Ehemann: Keine Vollbeschäftigung als Auszubildender
Die klagenden Eheleute wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zuständigen Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) Elterngeld, unter anderem in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden pro Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender könne er nicht als voll beschäftigt angesehen werden. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Kein Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate für Eheleute
Auch die Richter des LSG folgten der Argumentation der Eheleute nicht und gaben der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht solle die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann sei zwar als Arbeitnehmer im Sinn des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend sei aber, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er durchgehend offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung gewesen sei und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen habe, bestehe kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.