LSG Baden-Württemberg: Verlust gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Heimweg durch Absicht zu halten und SMS zu lesen

SGB VII §§ 7, 8 I 1; SGG § 55 I Nr. 3

Das Abstoppen eines Pkw auf der Straße in der Absicht, nach links in eine Parkbucht abzubiegen, um dort eine auf dem (privaten) Mobiltelefon eingegangene SMS zu lesen, stellt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg eine eigenwirtschaftliche, nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasste Tätigkeit dar.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2017 - L 9 U 764/16 (SG Stuttgart), BeckRS 2017, 142335

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 5/2018 vom 15.03.2018

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Sachverhalt

Eine kaufmännische Angestellte fuhr mit ihrem Pkw von ihrer Arbeitsstelle nach Hause, als sie auf ihrem privaten Handy eine SMS erreichte. Kurz darauf sah sie am linken Fahrbahnrand eine Parkbucht. Sie beschloss, dort anzuhalten und die SMS zu lesen, setzte den linken Blinker und bremste. Bevor sie jedoch abbiegen konnte, fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer auf sie auf, wodurch die Klägerin verletzt wurde. Der beklagte Unfallversicherer zahlte zunächst Heilbehandlungskosten, lehnte dann aber die Übernahme ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege. 

Die Klägerin erläutert, dass es sich zwar um ihr privates Mobiltelefon gehandelt habe, auf dem aber habe auch ihr Arbeitgeber häufig angerufen. Sie habe feststellen wollen, von wem die Nachricht sei. Weil sie seinerzeit mit Abschlussarbeiten für den Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, habe sie es für möglich gehalten, dass er eine Rückfrage habe.

Ob die Nachricht tatsächlich vom Arbeitgeber gekommen sei, sei nicht mehr aufklärbar, da das Mobiltelefon bei dem Unfall kaputt gegangen sei.

Die Beklagte verweist darauf, dass die konkrete Verrichtung der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe, weil die Klägerin in Begriff gewesen sei, den unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zu verlassen.

Die Klage zum Sozialgericht brachte der Klägerin keinen Erfolg. In dem hier mitgeteilten Urteil lehnte auch das Landessozialgericht in der Berufung die Anerkennung eines Wegeunfalls ab.

Rechtliche Wertung

Das Abbremsen und Blinken nach links, um in eine Parkbucht einzubiegen, stelle eine deutliche Zäsur und ein Verlassen des versicherten Weges dar, so das LSG. Die Handlungstendenz habe vor dem Abbiegen bereits in dem Moment begonnen, als die Klägerin geblinkt und dann gebremst habe. In seiner Zielrichtung unterscheide sich der Weg jetzt deutlich vom versicherten Weg. Es handle sich daher um eine eigenwirtschaftliche Verhaltensweise, die nicht versichert sei.

Auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder umgekehrt werde der Versicherungsschutz in dem Moment unterbrochen, in dem der Versicherte seine Absicht dokumentiere, sich nicht weiter in Richtung Arbeitsstätte bzw. Wohnung fortbewegen zu wollen. Die Unterbrechung dauere an, bis der Versicherte wiederum nach außen dokumentiere, dass er sich wieder in Richtung seines ursprünglichen Ziels bewegen wolle.

Der Wunsch eine SMS zu lesen setze eine neue Handlungssequenz objektiv in Gang, die sich von dem bloßen «nach Hause fahren» deutlich abgrenzen lasse. Mit dem hierfür notwendigen und beabsichtigten Abbiegevorgang stehe bereits das Abbremsen in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang.

Den Inhalt der SMS habe die Klägerin nie zur Kenntnis nehmen können und auch vom Arbeitgeber sei nicht bestätigt worden, dass er etwa die Klägerin habe erreichen wollen. Die bloße subjektive Vorstellung der Klägerin, dass es sich bei der SMS möglicherweise um eine Nachricht des Arbeitgebers gehandelt habe, könne für die Bejahung des Versicherungsschutzes nicht ausreichend sein. Die komprimierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin könne damit keinen Erfolg haben.

Die Klägerin könne schließlich auch nicht zu ihren Gunsten geltend machen, dass sie sich verkehrsgerecht verhalten habe. Als Autofahrerin dürfe sie das Handy nicht benutzen. Dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter dem Blickwinkel des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dazu führe, dass Versicherte zur Nutzung des privaten Telefons den unmittelbaren Arbeitsweg verlassen müssen, müsse nicht durch eine einschränkende Einwendung der unfallversicherungsrechtlichen Grundsätze korrigiert werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für Verkehrsrechtler wesentlich. Verkehrsrechtler sind ja ständig gehalten, bei verletzten Mandanten die Frage der Aktivlegitimation im Auge zu behalten, schon im Hinblick auf § 116 SGB X.

Die Verästelungen der Rechtsprechung bei Wegeunfällen mit Um- und Abwegen macht Schwierigkeiten in der Bearbeitung. Zur Bearbeitung gehört nicht zuletzt, solche Sachverhalte dem Mandanten klarzumachen. Das hier vorgestellte Urteil des LSG setzt sich mit Literatur und Rechtsprechung eingehend auseinander und mag hier Argumentationshilfen liefern.

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2018.