Sturz bei Radtour mit möglichem zukünftigen Mitarbeiter kein Arbeitsunfall

Ein selbstständiger Versicherungsmakler stürzte auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem Bekannten, den er als Mitarbeiter gewinnen wollte. Das LSG Baden-Württemberg verneinte einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall - das private Interesse an Tour habe im Vordergrund gestanden.

Diese Mitarbeiterakquise nahm ein böses Ende: Beim Sturz auf dem Heimweg brach sich der Makler den rechten Unterschenkel. Bei seiner gesetzlichen Unfallversicherung gab er an, er und sein Begleiter trieben gerne Sport. Daher hätten sie die Radtour unternommen, um nebenbei Geschäftliches zu besprechen - der Mann habe seinen Bekannten als Mitarbeiter/Geschäftspartner gewinnen wollen. Nach Ansicht des Maklers handelte es sich insofern um vorbereitende Tätigkeiten für ein Arbeitsverhältnis - welches dann später allerdings doch nicht zustande kam. Die Unfallversicherung versagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Nach gescheiterter Klage beim Sozialgericht blieb auch die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13.09.2023 - L 8 U 1620/22) ohne Erfolg: Die Radtour habe sowohl gemeinsamen privaten Interessen als auch nachrangig betrieblichen Interessen dienen sollen. Sie sei mithin eine "Verrichtung mit gemischter Motivationslage" gewesen.

Eine solche sei dann eine versicherte Tätigkeit, "wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre". Dies sei hier zu verneinen. Denn ohne das gemeinsame private Interesse am Radfahren hätten die beiden keine Fahrradtour unternommen, um auch Geschäftliches zu besprechen; folglich hätte der Makler dann auf dem Heimweg auch nicht den Radunfall erlitten.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - L 8 U 1620/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 23. November 2023.