Rumäne nicht zur Sozialversicherung angemeldet
Ein Betrieb des Baugewerbes beschäftigte von Anfang 2013 bis Juni 2014 einen rumänischen Staatsangehörigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden (Stundenlohn 15 Euro). Bei einer Baustellenkontrolle durch den Zoll im Februar 2014 wurde der Arbeiter angetroffen. Der Zoll prüfte die Geschäftsunterlagen, führte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Deutsche Rentenversicherung rund 15.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitgeberin. Deren Widerspruch und Klage waren erfolglos. Die Firma hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der rumänische Staatsangehörige sei tatsächlich selbstständig gewesen. Aus den Ermittlungsergebnissen der Zollverwaltung könne nicht auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden.
Rentenversicherung darf sich allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen
Das LSG Baden-Württemberg hat der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben. Der rumänische Arbeiter sei auf verschiedenen Baustellen der klagenden Firma eingesetzt und nach Stunden entlohnt worden, wobei er den Weisungen der Klägerin unterlegen habe. Er sei damit abhängig beschäftigt gewesen. Das Urteil enthält grundlegende Ausführungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen. Der Rentenversicherungsträger könne sich im Rahmen der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen.
Behördenkooperation gesetzlich vorgesehen
Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führe als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, betont das LSG. Dies folge aus den Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das eine Kooperation der Behörden und die Befugnis der Übernahme von Ermittlungsergebnissen vorsieht. Die Rentenversicherung durfte sich laut LSG daher auf die Unterlagen des Zolls und die dort enthaltenen Geschäftsunterlagen der Arbeitgeberin stützen und sich auch hierauf beschränken.