Sachverhalt
Die 28jährige Klägerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von etwa 3.000 Euro erhält sie regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe, im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt rund 6.800 Euro. Die beklagte Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in Höhe von monatlich rund 1.230 Euro. Die Provisionen seien nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als “laufender Arbeitslohn“, sondern als “sonstige Bezüge“ anzusehen und damit für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich. Das Sozialgericht Mannheim gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung der Provisionen.
LSG: Regelmäßig gezahlte Provisionen beim Elterngeld zu berücksichtigen
Das Landessozialgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr bestätigt. Neben dem monatlichen Grundgehalt würden auch die regelmäßig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt prägen. Nach dem Gesetz würden zwar Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Es sei jedoch nur den entsprechenden Verwaltungsanweisungen der Lohnsteuerrichtlinien zu entnehmen, dass “sonstige Bezüge“ auch “Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge“ sein können.
Lebensstandardprägende Einkünfte der Elterngeldberechtigten maßgebend
Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden könnten, seien nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien über die viertel- oder halbjährlichen Zahlungen passe auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben.