Berufsgenossenschaft hielt jährliche Trainings- und Wettkampfzeiten für zu gering
Nach seiner Karriere wollte er den Meniskusschaden im September 2016 von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit einstufen lassen. Diese lehnte laut Gericht jedoch mit der Begründung hab, dass die Trainings- und Wettkampfzeiten des Handballers pro Jahr dafür zu gering gewesen seien. Eine anschließende Klage beim Sozialgericht Reutlingen blieb erfolglos.
LSG: Belastung eines Profisportlers nicht mit der sonstiger Arbeitnehmer vergleichbar
Das LSG sah die Sache nun anders. Es sei nicht zulässig, die geringere Dauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen, hieß es unter anderem in der Urteilsbegründung. Bei Handballern würden "die Kniegelenke durch schnelle Richtungsänderungen bei hohem Tempo, häufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden bei Sprungwürfen, überdurchschnittlich belastet".