Bei Einreise 2002 irakische Staatsangehörigkeit angegeben
Ein libanesisches Ehepaar reiste 2002 auf dem Landweg mit dem gemeinsamen Kind in die Bundesrepublik ein und beantragte unter Angabe falscher Personalien und unter der Behauptung, irakische Staatsangehörige zu sein, Asyl. Sie gaben an, über keine Pässe zu verfügen. Diese hätten sie bei der Einreise den Schleusern übergeben. Die Asylanträge wurden im März 2003 abgelehnt. 2003 und 2005 wurden zwei weitere Kinder geboren.
Land gewährt lediglich Grundleistungen
Erst 2007 legte die Familie der Ausländerbehörde Auszüge des libanesischen Familienregisters und schließlich 2009 die im Jahr 2002 ausgestellten libanesischen Pässe vor. 2013 wurden ihnen von den Ausländerbehörden Duldungen erteilt. Vom beklagten Land erhielten sie lediglich Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten.
Familie begehrt Leistungen auf Sozialhilfe-Niveau
Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage. Die Familie begehrt wegen der langen Dauer des Aufenthalts höhere Leistungen auf SGB-XII-Niveau (sogenannte Analogleistungen zur Sozialhilfe). Mittlerweile lägen libanesische Originaldokumente vor. Zudem hätten sie bei der zuständigen Botschaft die Erteilung von Heimreisedokumenten beantragt. Die zuständige Ausländerbehörde habe die notwendigen Heimreisedokumente bislang nicht erhalten. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Vorinstanz: Rechtsmissbrauch nicht "auf immer und ewig" anzulasten
Vor dem Sozialgericht Mannheim hatten die Kläger zunächst Erfolg. Dieses hatte das Land Baden-Württemberg dazu verurteilt, höhere Leistungen zu gewähren. Rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Vergangenheit (falsche Identitätsangabe bei Einreise) schließe den Zugang zu den höheren Analogleistungen nicht "auf immer und ewig" aus. Nachdem die Kläger ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten schon 2007, spätestens 2009 aufgegeben und die Identität der Familie klar gestellt hätten, sei die Verweigerung von Analogleistungen nicht mehr gerechtfertigt.
LSG: Falschangaben hindern Analogleistungen
Das LSG hat dies anders bewertet und auf die Berufung des beklagten Landes Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen nach den Entscheidungsgründen des Urteils auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung sogenannter Analogleistungen entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhält.
LSG: Angaben nicht glaubhaft und Kläger unglaubwürdig
Die Darstellung der Eheleute sei nicht glaubhaft. Sie hatten behauptet, sie hätten die Pässe bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2002 an ihre Schleuser übergeben, die Pässe seien dann aber später im Libanon wieder aufgetaucht, was Verwandte im Libanon erfahren hätten. Diese Pässe seien von diesen im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und nach einiger Zeit an sie übergeben worden. Zudem seien die Kläger selbst aufgrund ihrer zahlreichen falschen Angaben unglaubwürdig. So hätten sie zum Beispiel gegenüber der Ausländerbehörde im Jahr 2009 angegeben, sie hätten sich auf Anraten der Schleuser als Iraker ausgegeben, weil ihnen erklärt worden sei, dass Iraker in kurzer Zeit in Europa ein Aufenthaltsrecht bekämen, während sie als Libanesen mit der Rückführung in den Libanon zu rechnen hätten. Die Kläger hätten die falschen Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit mindestens bis in das Jahr 2007 und die falschen Angaben zum Besitz ihrer Pässe bis ins Jahr 2009 aufrechterhalten.
Allein Zusammenhang zwischen gesamter Aufenthaltsdauer und Fehlverhalten entscheidend
Es komme nicht darauf an, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch ursächlich für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers. Ob die Ausreise aktuell zumutbar ist, sei ohne Bedeutung. Maßgebend sei allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt ist beziehungsweise war oder ob es sich wiederholt hat.