LSG Baden-Württemberg: Wegeunfall kann auch auf gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit zu verneinen sein

Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist ein Wegeunfall. So fehlt es zum Beispiel am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, wenn der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch private Besorgungen zu erledigen. Das gilt laut Landessozialgericht Baden-Württemberg auch dann, wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet. Die Klage eines Versicherten auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls wiesen die Richter ab (Urteil vom 29.06.2018, Az.: L 8 U 4324/16).

Unfall auf Weg zur Wäscherei

Der zum Unfallzeitpunkt 50-jährige Kläger hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt circa 25 bis 30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Versicherter beruft sich auf Waschen von Dienstkleidung

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe unter anderem Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitgebers gewesen. Das Sozialgericht Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das SG wies die Klage daraufhin ab.

LSG verneint Zusammenhang zwischen Zurücklegen des Weges und Arbeit

Auch das LSG gab der Unfallversicherung Recht und wies die Berufung des Versicherten zurück. Entscheidend sei, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit gestanden habe. Vielmehr habe das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe gehabt, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hierüber sei weder glaubhaft noch relevant, da er ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 - L 8 U 4324/16

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2018.

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