Sachverhalt
Der 78jährige Kläger ist Landwirt und bei der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfallversichert. Dort beantragte er im Jahr 2015 Versicherungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls und gab an, sein Nachbar habe ihn im Jahr 2010 im Wald angegriffen und mit einem Messer einen Nervenstrang des rechten Unterarms durchtrennt. Aus den von der Unfallversicherung beigezogenen Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2010 ergab sich ein widersprüchliches Bild. Dort hatte der Kläger angegeben, sein Nachbar habe ihn auf dem Feld angegriffen und den linken Arm verletzt.
Unfallhergang war nicht aufklärbar
Der Nachbar bestritt im Zuge der polizeilichen Ermittlungen die Vorwürfe und erstattete Anzeige gegen den Kläger wegen falscher Verdächtigung. Er gab an, der Kläger habe in Wirklichkeit ihn angegriffen und habe ihn mit einem Zaunpfahl schlagen wollen. Bei der Abwehr des Angriffs sei der Kläger dann gestürzt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Nachbarn ein, da Aussage gegen Aussage stehe und sich der Vorgang nicht aufklären lasse. Nachdem die Klage des Landwirts gegen die Unfallversicherung vor dem Sozialgericht erfolglos blieb, legte er Berufung ein.
LSG: Tätlichkeit aufgrund jahrelangen Nachbarschaftsstreits löst keinen Versicherungsfall aus
Das Landessozialgericht wies nunmehr auch die Berufung als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liege nur vor, wenn die berufliche Tätigkeit Ursache für einen eingetretenen Gesundheitsschaden sei. Ungeachtet dessen, dass der behauptete tätliche Angriff nicht nachgewiesen sei, wäre dieser jedenfalls allein auf einen jahrelangen Nachbarschaftsstreit zurückzuführen. Er stehe damit von Vorneherein nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers.