Eilantrag gegen Open-House-Verfahren für Kontrastmittel erfolglos

Der 11. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts hat es letztinstanzlich abgelehnt, die Durchführung eines Open-House-Verfahrens für Kontrastmittel zu untersagen. Dass ein hochdosiertes Mittel des Beschwerdeführers wegen einer Begrenzung der Konzentration auf 300 bis 370 mg/ml Jod nicht mehr Teil des Open-House-Verfahrens sein könne, sei von dem produzierenden Unternehmen hinzunehmen.

Open-House-Verfahren nur für Kontrastmittel mit geringer Jodkonzentration

Die zu einem Pharmaziekonzern gehörende Antragstellerin entwickelt und vertreibt Kontrastmittel. In den Rahmen eines regionalen wirkstoffübergreifenden Open-House-Verfahrens des Bundesverbandes der AOK zur Belieferung mit Kontrastmitteln für den Zeitraum April 2019 bis Ende März 2021 wurden nur noch Röntgenkontrastmittel mit einer Konzentration von 300 bis 370 mg/ml Jod einbezogen (Fachgruppe C). Für diese kostengünstige Konzentration gibt es eine Vielzahl von Anbietern. Ein teureres, höherdosiertes Mittel – wie das der Antragstellerin mit einer Konzentration von 400 mg/ml Jod – war nicht (mehr) vorgesehen. Nachdem der Abschluss eines Vertrages unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen allen geeigneten Unternehmen angeboten wurde, ersuchte die Antragstellerin um Eilrechtsschutz. Sie meinte, für Produkte mit einer Konzentration von 400 mg Jod pro ml hätte eine eigene Preisgruppe gebildet werden müssen. Das Sozialgericht hatte den Eilrechtsschutz wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt. Angesichts prozentual lediglich geringer Umsatzeinbußen sei es der Antragstellerin zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Klageverfahrens abzuwarten. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.

LSG weist Beschwerde zurück - Open-House-Verfahren nicht zu beanstanden

Das Landessozialgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde nun zurückgewiesen. Das Open-House-Verfahren verletze keine Rechte der Antragstellerin. Bei dem Open-House-Verfahren gehe es nicht um den Abschluss exklusiver Rabattverträge mit einzelnen Herstellern von Kontrastmitteln unter Ausschluss von Konkurrenten. Vertragsärzte könnten bei einer medizinischen Indikation das Kontrastmittel der Antragstellerin auch weiterhin verordnen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Es habe keine Verpflichtung bestanden, wie bisher eine “Sonderfachgruppe“ für Produkte mit einer Konzentration von 400mg Jod pro ml und damit faktisch ausschließlich für das Produkt P400 zu bilden, weil dieses Produkt mit der Bildung einer solchen Fachgruppe gerade einem Wettbewerb entzogen würde. Es bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Festsetzung eines “Einheitspreises“ für die einbezogene Fachgruppe. Dass der vorgegebene Preis von 0,19 €/ml offensichtlich nicht den Preisvorstellungen der Antragstellerin entspreche, sei irrelevant.

Unternehmerische Gewinnerwartungen nicht maßgeblich

Die Verbände der gesetzlichen Krankenversicherungen müssten sich nicht nach den Preisvorstellungen sowie Umsatz- und Gewinnerwartungen der Antragstellerin richten, sondern die Ausgaben der GKV (hier im Bereich der Kontrastmittelversorgung) zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die Erzielung von Rabatten senken und gleichzeitig den Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt fördern. Insofern spreche einiges dafür, dass die Auflösung der vormaligen Fachgruppe sowie die Einbeziehung in die Fachgruppe C geeignet und erforderlich war, um überhaupt einen Wettbewerb anzustoßen. Im Übrigen seien gravierende wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin fernliegend, weil diese keinerlei konkrete Angaben zu erwarteten Gewinneinbußen gemacht habe.

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - L 11 KR 2028/21 ER-B

Redaktion beck-aktuell, 12. Oktober 2021.