Ein in einem großen Unternehmen der Kfz-Industrie Beschäftigter war am 8. März 2021 positiv auf das Coronavirus getestet worden. Sodann war er längere Zeit erkrankt. Da er eigenen Angaben zufolge bis heute unter den Folgen der Infektion leidet, begehrt er die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Dass der Mann sich während der Arbeitszeit infiziert habe, sei nicht nachgewiesen.
Das sah auch das SG Karlsruhe so und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Eine Zeugenbefragung hatte zuvor ergeben, dass der Kollege, bei dem sich der Mann angesteckt haben wollte und der ebenfalls am 8. März positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden war, zwar bereits am 5. März erste Krankheitssymptome aufgewiesen hatte. Allerdings war er an diesem Tag gar nicht im Betrieb gewesen.
Vor dem LSG legte der Kläger nach: Die Ehefrau des Kollegen sei schon am 3. März positiv getestet worden. Die Infektionskette müsse daher von ihr über den Kollegen auf ihn gegangen sein. Um diesen Verlauf festzustellen, beantragte er die Erhebung weiterer Beweise.
Beweis für versicherungsrechtlich relevante Infektion nicht erbracht
Doch auch das LSG erkannte keinen Arbeitsunfall an (Urteil vom 29.04.2024 – L 1 U 2085/23). Die Ansteckungsgefahr sei während der Pandemie in allen Bereichen des Lebens massiv erhöht gewesen, unterstreichen die Richterinnen und Richter. Auch wenn der Arbeitnehmer seine privaten Kontakte – wie behauptet – verringert habe, schließe das eine Infektion im privaten Bereich nicht aus, zum Beispiel beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Nachweis einer Infektion während der Arbeit setze daher unabdingbar voraus, dass die mögliche "Indexperson", bei der sich der Versicherte während einer beruflichen Verrichtung angesteckt haben könnte, nachweislich vor dem Betroffenen selbst mit dem Virus infiziert gewesen sei. Ansonsten, so das LSG, sei von Anfang an nicht aufklärbar, wer wen angesteckt habe.
Erst wenn der Versicherte diesen Nachweis geführt habe, könne auf zweiter Ebene untersucht werden, ob eine Infektion während der Arbeit wahrscheinlich sei – zum Beispiel, weil dort gefahrerhöhende Umstände vorlagen (enger Kontakt über längere Zeiträume, kein Schutz durch FFP2- oder medizinische Masken) beziehungweise im privaten Bereich des Betroffenen ein deutlich geringeres Ansteckungsrisiko bestand.
Hier stehe nur fest, dass der als Indexperson in Betracht kommende Kollege zeitgleich mit dem Kläger positiv getestet worden war. Das reiche nicht aus. Dass der Kollege schon vor dem Test auf der Arbeit "herumgeschnupft" haben solle, sei zu unspezifisch für den Nachweis einer Corona-Infektion. Auch, dass seine Ehefrau schon am 3. März 2021 infiziert war, könne den behaupteten Ablauf einer Infektionskette nicht beweisen, selbst wenn alle Betroffenen mit dem gleichen Subtypus infiziert gewesen wären. Dies müsse daher nicht aufgeklärt werden, so das LSG, das die entsprechenden Beweisanträge des Versicherten ablehnte.