Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählten die ausgewiesenen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, die das beitragspflichtige Arbeitseinkommen darstellen, so das LSG. Das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen sei nicht um den Corona-Zuschuss zu reduzieren.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Klage eines Selbstständigen aus Baden-Württemberg, der im April 2020 aus dem "Soforthilfe Corona"-Programm von der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten hatte. Dieser Zuschuss wurde im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Hiergegen wandte sich der Mann, da er den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Mit seiner Klage führte er an, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.
Ein Zuschuss ist kein Darlehen
Wie in der ersten Instanz blieb er auch in der Berufung beim LSG erfolglos (Urteil vom 19.06.2024 - L 4 KR 82/24). Es handele sich bei der Zahlung nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sei. Eine gegebenenfalls bestehende Rückzahlungspflicht solle nur im Einzelfall "Überkompensationen" vermeiden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm "Corona Soforthilfe" aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss" und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet.
Die Kranken- und Pflegeversicherung des Selbstständigen habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mann die Rückzahlung an das Finanzamt einkommensmindernd geltend machen könne. Die dadurch resultierende Gewinnminderung führe dann nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids zu einer geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.